[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012494,"Art. 27","art-27","Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke","KAPITEL VIII EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR","1. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes: a) Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und b) die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.\n2. Unternehmer müssen Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die über einen Mitgliedstaat eingeführt werden sollen, an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009\u002F821\u002FEG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen der Union vorstellen. Die betreffenden Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke werden an der Grenzkontrollstelle nicht den Veterinärkontrollen nach Maßgabe des Kapitels I der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG unterworfen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über das TRACES-System über die Einfuhr der Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke.\n3. Unternehmer, die Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einhalten.","REG_2011_142 - KAPITEL VIII EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR - Art. 27 Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke\n\n1. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes: a) Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und b) die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.\n2. Unternehmer müssen Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke, die über einen Mitgliedstaat eingeführt werden sollen, an einer der in Anhang I der Entscheidung 2009\u002F821\u002FEG aufgeführten zugelassenen Grenzkontrollstellen der Union vorstellen. Die betreffenden Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke werden an der Grenzkontrollstelle nicht den Veterinärkontrollen nach Maßgabe des Kapitels I der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG unterworfen. Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates über das TRACES-System über die Einfuhr der Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke.\n3. 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