[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-art-33-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012500,"Art. 33","art-33","Wiederzulassung von Anlagen und Betrieben nach Erteilung einer befristeten Zulassung","KAPITEL IX AMTLICHE KONTROLLEN","1. Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.\n2. Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 2 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.","REG_2011_142 - KAPITEL IX AMTLICHE KONTROLLEN - Art. 33 Wiederzulassung von Anlagen und Betrieben nach Erteilung einer befristeten Zulassung\n\n1. Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 3 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.\n2. Wird einer Anlage oder einem Betrieb, die bzw. der bereits für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 zugelassen ist, gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 eine befristete Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 erteilt, so darf in diesem Betrieb oder dieser Anlage erst dann wieder Material der Kategorie 2 verarbeitet werden, wenn die zuständige Behörde eine erneute Zulassung für die Verarbeitung von Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 44 der genannten Verordnung erteilt hat.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 32","Amtliche Kontrollen","art-32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 31","Muster für Veterinärbescheinigungen und Erklärungen für Einfuhr und Durchfuhr","art-31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 30","Liste von Betrieben und Anlagen in Drittländern","art-30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 34","Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier","art-34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 35","Aufhebung","art-35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 36","Übergangsmaßnahmen","art-36",[],false]