[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012475,"Art. 8","art-8","Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe","KAPITEL II BESEITIGUNG UND VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE","1. Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Verarbeitungsbetriebe und anderen Betriebe folgende in Anhang IV Kapitel I festgelegten Anforderungen erfüllen: a) die in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Verarbeitungsbedingungen; b) die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung; c) die in Abschnitt 3 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2; d) die in Abschnitt 4 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorie 3.\n2. Die zuständige Behörde erteilt Verarbeitungsbetrieben oder anderen Betrieben nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang IV Kapitel I genannten Bedingungen erfüllen.","REG_2011_142 - KAPITEL II BESEITIGUNG UND VERWENDUNG TIERISCHER NEBENPRODUKTE UND FOLGEPRODUKTE - Art. 8 Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe\n\n1. Unternehmer haben sicherzustellen, dass die ihrer Kontrolle unterstehenden Verarbeitungsbetriebe und anderen Betriebe folgende in Anhang IV Kapitel I festgelegten Anforderungen erfüllen: a) die in Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Verarbeitungsbedingungen; b) die in Abschnitt 2 festgelegten Anforderungen an die Abwasserbehandlung; c) die in Abschnitt 3 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2; d) die in Abschnitt 4 festgelegten besonderen Anforderungen an die Verarbeitung von Material der Kategorie 3.\n2. Die zuständige Behörde erteilt Verarbeitungsbetrieben oder anderen Betrieben nur dann eine Zulassung, wenn sie die in Anhang IV Kapitel I genannten Bedingungen erfüllen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Deponierung bestimmten Materials der Kategorien 1 und 3","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Beseitigung durch Abfallverbrennung und Mitverbrennung","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Beschränkungen für die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Anforderungen an Verarbeitungsbetriebe und andere Betriebe bezüglich Hygiene und Verarbeitung","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Anforderungen an die Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas und Kompost","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Sondervorschriften für Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke","art-11",[],false]