[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012438,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Nach der Sammlung müssen tierische Nebenprodukte unter Bedingungen gehandhabt werden, die geeignet sind, die Übertragung unannehmbarer Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen. Betriebe oder Anlagen, in denen bestimmte Tätigkeiten ausgeführt werden, bevor die tierischen Nebenprodukte weiteren Verfahren unterworfen werden, sollten so konzipiert und betrieben werden, dass eine solche Übertragung ausgeschlossen wird. Dies sollte auch für Betriebe und Anlagen gelten, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die die Handhabung tierischer Nebenprodukte in Übereinstimmung mit dem Veterinärrecht der Union einschließen, außer der Handhabung tierischer Nebenprodukte im Rahmen heilender Tätigkeiten privater Tierärzte.","REG_2011_142 - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nNach der Sammlung müssen tierische Nebenprodukte unter Bedingungen gehandhabt werden, die geeignet sind, die Übertragung unannehmbarer Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen. Betriebe oder Anlagen, in denen bestimmte Tätigkeiten ausgeführt werden, bevor die tierischen Nebenprodukte weiteren Verfahren unterworfen werden, sollten so konzipiert und betrieben werden, dass eine solche Übertragung ausgeschlossen wird. Dies sollte auch für Betriebe und Anlagen gelten, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden, die die Handhabung tierischer Nebenprodukte in Übereinstimmung mit dem Veterinärrecht der Union einschließen, außer der Handhabung tierischer Nebenprodukte im Rahmen heilender Tätigkeiten privater Tierärzte.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]