[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-erwgr-37-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012454,"ErwGr. 37","erwgr-37",null,"Erwägungsgründe","Aufgrund ähnlicher Überlegungen und zur Wahrung der Kohärenz des Unionsrechts sollte zur Bestimmung der Drittstaaten, aus denen tierische Nebenprodukte der jeweiligen Arten eingeführt werden dürfen, auch auf weitere Listen von Drittländern, aus denen bestimmtes Material tierischen Ursprungs eingeführt werden darf, verwiesen werden. Solche Listen wurden in der Entscheidung 2004\u002F211\u002FEG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93\u002F195\u002FEWG und 94\u002F63\u002FEG (32), der Verordnung (EU) Nr. 605\u002F2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (33), der Entscheidung 2006\u002F766\u002FEG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (34), der Verordnung (EG) Nr. 798\u002F2008 der Kommission vom 8. August 2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügelerzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (35) sowie der Verordnung (EG) Nr. 119\u002F2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (36) festgelegt.","REG_2011_142 - Erwägungsgründe - ErwGr. 37\n\nAufgrund ähnlicher Überlegungen und zur Wahrung der Kohärenz des Unionsrechts sollte zur Bestimmung der Drittstaaten, aus denen tierische Nebenprodukte der jeweiligen Arten eingeführt werden dürfen, auch auf weitere Listen von Drittländern, aus denen bestimmtes Material tierischen Ursprungs eingeführt werden darf, verwiesen werden. Solche Listen wurden in der Entscheidung 2004\u002F211\u002FEG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93\u002F195\u002FEWG und 94\u002F63\u002FEG (32), der Verordnung (EU) Nr. 605\u002F2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union (33), der Entscheidung 2006\u002F766\u002FEG der Kommission vom 6. November 2006 zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren, Meeresschnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist (34), der Verordnung (EG) Nr. 798\u002F2008 der Kommission vom 8. 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