[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_142-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_142","zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0142",7012421,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Die Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 gilt nicht für ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer für Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden. Außerdem findet sie keine Anwendung auf ganze Körper oder Teile von freilebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden. Bei der Jagd anfallende tierische Nebenprodukte sollten auf eine Art beseitigt werden, durch die die Übertragung von Risiken verhindert wird, die für die spezifische Jagdmethode geeignet ist und im Einklang mit guter Jagdpraxis steht, wie sie von Vertretern des Jagdberufs beschrieben wird.","REG_2011_142 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 gilt nicht für ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer für Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden. Außerdem findet sie keine Anwendung auf ganze Körper oder Teile von freilebendem Wild, die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden. Bei der Jagd anfallende tierische Nebenprodukte sollten auf eine Art beseitigt werden, durch die die Übertragung von Risiken verhindert wird, die für die spezifische Jagdmethode geeignet ist und im Einklang mit guter Jagdpraxis steht, wie sie von Vertretern des Jagdberufs beschrieben wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]