[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_165-erwgr-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_165","über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2011 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten für Makrele wegen Überfischung im Jahr 2010","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0165",7012968,"ErwGr. 7","erwgr-7",null,"Erwägungsgründe","Der betreffende Makrelenbestand befindet sich derzeit innerhalb sicherer biologischer Grenzen, und aus wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass sich hieran auch in absehbarer Zeit nichts ändern dürfte. Eine unmittelbare und umfassende Kürzung der Makrelenquote Spaniens für 2011 würde eine vollständige Einstellung dieser Fischerei im Jahr 2011 bewirken. Angesichts der besonderen Umstände in diesem Fall könnte eine vollständige Einstellung der Fischerei unverhältnismäßige sozioökonomische Folgen für den Fischereisektor und die betreffende Verarbeitungsindustrie haben. Daher und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik wird es in diesem besonderen Fall als angemessen erachtet, die erforderlichen Abzüge wegen Überfischung auf fünf Jahre, nämlich 2011 bis 2015, zu verteilen und danach gegebenenfalls noch erforderliche Abzüge bei der Makrelenquote für die unmittelbar darauf folgenden Jahre vorzunehmen —","REG_2011_165 - Erwägungsgründe - ErwGr. 7\n\nDer betreffende Makrelenbestand befindet sich derzeit innerhalb sicherer biologischer Grenzen, und aus wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, dass sich hieran auch in absehbarer Zeit nichts ändern dürfte. Eine unmittelbare und umfassende Kürzung der Makrelenquote Spaniens für 2011 würde eine vollständige Einstellung dieser Fischerei im Jahr 2011 bewirken. Angesichts der besonderen Umstände in diesem Fall könnte eine vollständige Einstellung der Fischerei unverhältnismäßige sozioökonomische Folgen für den Fischereisektor und die betreffende Verarbeitungsindustrie haben. Daher und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik wird es in diesem besonderen Fall als angemessen erachtet, die erforderlichen Abzüge wegen Überfischung auf fünf Jahre, nämlich 2011 bis 2015, zu verteilen und danach gegebenenfalls noch erforderliche Abzüge bei der Makrelenquote für die unmittelbar darauf folgenden Jahre vorzunehmen —",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 4","erwgr-4",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 1","art-1",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 2","art-2",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 3","art-3",[],false]