[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_173-art-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_173","zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2095\u002F2005, (EG) Nr. 1557\u002F2006, (EG) Nr. 1741\u002F2006, (EG) Nr. 1850\u002F2006, (EG) Nr. 1359\u002F2007, (EG) Nr. 382\u002F2008, (EG) Nr. 436\u002F2009, (EG) Nr. 612\u002F2009, (EG) Nr. 1122\u002F2009, (EG) Nr. 1187\u002F2009 und (EU) Nr. 479\u002F2010 hinsichtlich der Mitteilungspflichten im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Agrarmärkte und der Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0173",7013019,"Art. 6","art-6",null,"Die Verordnung (EG) Nr. 382\u002F2008 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; b) spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“\n2. Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; b) spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“\n3. Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) jeden Freitag: i) die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereicht wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden; ii) die nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376\u002F2008 eingereichten Lizenzanträge bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden; iii) die Mengen, für die Lizenzen im Rahmen von Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Lizenzen erteilt wurden; iv) die Mengen, für die von Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376\u002F2008 eingereichten Lizenzanträgen erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind; v) die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 12 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden, unter Angabe des Zeitpunkts der Antragstellung; b) bis zum 14. jedes Monats für den vorangegangenen Monat: i) die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376\u002F2008 genannten Lizenzanträge; ii) die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376\u002F2008 Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten: a) die Gewichtsmenge bzw. Stückzahl für jede in Artikel 10 Absatz 5 genannte Erzeugniskategorie; b) die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.“\n4. Folgender Artikel 16a wird eingefügt: „Artikel 16a Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792\u002F2009 der Kommission (*6). (*6) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“ \"\n5. Anhang VIII wird gestrichen.","REG_2011_173 - Art. 6\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 382\u002F2008 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 14 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; b) spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“\n2. Artikel 15 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) an jedem Arbeitstag spätestens um 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) die Gesamtmenge der Erzeugnisse, für die ein Antrag gestellt wurde; b) spätestens am Ende des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, das Verzeichnis der Antragsteller.“\n3. Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: a) jeden Freitag: i) die Lizenzanträge mit Vorausfestsetzung der Erstattung, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 eingereicht wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden; ii) die nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376\u002F2008 eingereichten Lizenzanträge bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Anträge eingereicht wurden; iii) die Mengen, für die Lizenzen im Rahmen von Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, bzw. die Angabe, dass von Montag bis Freitag der laufenden Woche keine Lizenzen erteilt wurden; iv) die Mengen, für die von Montag bis Freitag der laufenden Woche Lizenzen aufgrund von nach dem Verfahren des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 376\u002F2008 eingereichten Lizenzanträgen erteilt wurden, wobei jeweils das Datum der Antragstellung und das Bestimmungsland anzugeben sind; v) die Mengen, für die während der laufenden Woche Anträge auf Gewährung einer Ausfuhrlizenz in dem in Artikel 12 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Fall zurückgezogen wurden, unter Angabe des Zeitpunkts der Antragstellung; b) bis zum 14. jedes Monats für den vorangegangenen Monat: i) die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 376\u002F2008 genannten Lizenzanträge; ii) die Mengen, für die im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 376\u002F2008 Lizenzen erteilt und nicht genutzt wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen müssen folgende genaue Angaben enthalten: a) die Gewichtsmenge bzw. Stückzahl für jede in Artikel 10 Absatz 5 genannte Erzeugniskategorie; b) die nach Bestimmungsländern aufgeschlüsselte Menge für die einzelnen Kategorien.“\n4. Folgender Artikel 16a wird eingefügt: „Artikel 16a Die in diesem Kapitel genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792\u002F2009 der Kommission (*6). (*6) ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.“ \"\n5. Anhang VIII wird gestrichen.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"Art. 10a","art-10a",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"Art. 5","art-5",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 23","Mitteilungen an die Kommission","art-23",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"Art. 16","art-16",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 16a","art-16a",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 7","art-7",[],false]