[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_176-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_176","über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0176",7013059,"Art. 4","art-4","Verfahren des Informationsaustauschs für neue funktionale Luftraumblöcke",null,"(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im Anhang festgelegten Informationen bis 24. Juni 2012. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.\n(2) Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.\n(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Einrichtung ihres funktionalen Luftraumblocks.","REG_2011_176 - Art. 4 Verfahren des Informationsaustauschs für neue funktionale Luftraumblöcke\n\n(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im Anhang festgelegten Informationen bis 24. Juni 2012. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.\n(2) Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.\n(3) Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Einrichtung ihres funktionalen Luftraumblocks.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Nachweis der Einhaltung","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand und Anwendungsbereich","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Änderung eines eingerichteten funktionalen Luftraumblocks","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Bereits eingerichtete funktionale Luftraumblöcke","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Inkrafttreten","art-7",[],false]