[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_181-art-27-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_181","über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006\u002F2004","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0181",7013135,"Art. 27","art-27","Einreichung von Beschwerden","KAPITEL V ALLGEMEINE REGELN ZU INFORMATIONEN UND BESCHWERDEN","Unbeschadet von Schadenersatzforderungen gemäß Artikel 7 muss ein Fahrgast, wenn er im Rahmen dieser Verordnung eine Beschwerde an den Beförderer richten will, diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Linienverkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf drei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.","REG_2011_181 - KAPITEL V ALLGEMEINE REGELN ZU INFORMATIONEN UND BESCHWERDEN - Art. 27 Einreichung von Beschwerden\n\nUnbeschadet von Schadenersatzforderungen gemäß Artikel 7 muss ein Fahrgast, wenn er im Rahmen dieser Verordnung eine Beschwerde an den Beförderer richten will, diese innerhalb von drei Monaten nach der tatsächlichen oder geplanten Durchführung des Linienverkehrsdienstes einreichen. Der Beförderer muss dem Fahrgast innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde mitteilen, ob seiner Beschwerde stattgegeben wurde, ob sie abgelehnt wurde oder ob sie noch bearbeitet wird. Die Frist für die endgültige Beantwortung darf drei Monate ab Eingang der Beschwerde nicht überschreiten.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 26","Beschwerden","art-26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 25","Unterrichtung über Fahrgastrechte","art-25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 24","Recht auf Reiseinformationen","art-24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 28","Nationale Durchsetzungsstellen","art-28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 29","Berichterstattung über die Durchsetzung","art-29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 30","Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen","art-30",[],false]