[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_188-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_188","mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0188",7013213,"Art. 7","art-7","Verbreitung des Entwurfs des Bewertungsberichts und Zugang zu diesem",null,"(1) Die Behörde leitet den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts spätestens 30 Tage nach Erhalt an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Erhält die Behörde das Dossier nach Artikel 6 Absatz 1 nicht innerhalb der 30-Tage-Frist, leitet sie diesen Bericht weiter, sobald sie das Dossier erhalten hat. Die Mitgliedstaaten und der Antragsteller haben zwei Monate Zeit, schriftliche Bemerkungen an die Behörde zu richten.\n(2) Die Behörde macht den Entwurf des Bewertungsberichts der Öffentlichkeit zugänglich, nachdem sie alle Informationen entfernt hat, die auf den gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG begründeten Wunsch des Antragstellers vertraulich behandelt werden sollen. Sie räumt dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen für das Ersuchen auf vertrauliche Behandlung ein.","REG_2011_188 - Art. 7 Verbreitung des Entwurfs des Bewertungsberichts und Zugang zu diesem\n\n(1) Die Behörde leitet den vom berichterstattenden Mitgliedstaat übermittelten Entwurf des Bewertungsberichts spätestens 30 Tage nach Erhalt an den Antragsteller und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Erhält die Behörde das Dossier nach Artikel 6 Absatz 1 nicht innerhalb der 30-Tage-Frist, leitet sie diesen Bericht weiter, sobald sie das Dossier erhalten hat. Die Mitgliedstaaten und der Antragsteller haben zwei Monate Zeit, schriftliche Bemerkungen an die Behörde zu richten.\n(2) Die Behörde macht den Entwurf des Bewertungsberichts der Öffentlichkeit zugänglich, nachdem sie alle Informationen entfernt hat, die auf den gemäß Artikel 14 der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG begründeten Wunsch des Antragstellers vertraulich behandelt werden sollen. Sie räumt dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen für das Ersuchen auf vertrauliche Behandlung ein.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Von Dritten übermittelte Informationen","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Schlussfolgerung der Behörde","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Vorlage eines Entwurfs für einen Rechtsakt","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Zugang zum Beurteilungsbericht","art-10",[],false]