[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_188-art-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_188","mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG des Rates in Bezug auf das Verfahren für die Bewertung von Wirkstoffen, die zwei Jahre nach Bekanntgabe der Richtlinie nicht im Handel waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0188",7013215,"Art. 9","art-9","Vorlage eines Entwurfs für einen Rechtsakt",null,"(1) Spätestens sechs Monate nach Erhalt der Schlussfolgerung der Behörde unterbreitet die Kommission dem Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, nachstehend „der Ausschuss“, den Entwurf eines Beurteilungsberichts, der auf der Sitzung des Ausschusses in eine endgültige Form gebracht wird. Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist von höchstens 30 Tagen zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen.\n(2) Auf der Grundlage des Entwurfs des Beurteilungsberichts erlässt die Kommission unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Antragstellers innerhalb der von der Kommission gemäß Absatz 1 gesetzten Frist einen Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG, mit dem: a) ein Wirkstoff vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Einschränkungen, sofern dies erforderlich ist, in den Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG aufgenommen wird; b) ein Wirkstoff nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen wird.","REG_2011_188 - Art. 9 Vorlage eines Entwurfs für einen Rechtsakt\n\n(1) Spätestens sechs Monate nach Erhalt der Schlussfolgerung der Behörde unterbreitet die Kommission dem Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, nachstehend „der Ausschuss“, den Entwurf eines Beurteilungsberichts, der auf der Sitzung des Ausschusses in eine endgültige Form gebracht wird. Der Antragsteller erhält Gelegenheit, innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist von höchstens 30 Tagen zum Entwurf des Beurteilungsberichts Stellung zu nehmen.\n(2) Auf der Grundlage des Entwurfs des Beurteilungsberichts erlässt die Kommission unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Antragstellers innerhalb der von der Kommission gemäß Absatz 1 gesetzten Frist einen Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG, mit dem: a) ein Wirkstoff vorbehaltlich bestimmter Bedingungen und Einschränkungen, sofern dies erforderlich ist, in den Anhang I der Richtlinie 91\u002F414\u002FEWG aufgenommen wird; b) ein Wirkstoff nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen wird.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 8","Schlussfolgerung der Behörde","art-8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 7","Verbreitung des Entwurfs des Bewertungsberichts und Zugang zu diesem","art-7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 6","Bewertung durch den berichterstattenden Mitgliedstaat","art-6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 10","Zugang zum Beurteilungsbericht","art-10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 11","Übergangsmaßnahmen","art-11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 12","Gebührenregelung","art-12",[],false]