[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_189-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_189","zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0189",7013224,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Gemäß Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 können die Mitgliedstaaten außerdem beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen um bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern. Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und Beseitigung der Tiere allerdings nur um bis zu 18 Monate hinausgezögert werden. Ab welchem Zeitpunkt genau dieser Aufschubszeitraum von 18 Monaten beginnt, ist in der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 nicht festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit in der Union empfiehlt es sich daher, Anhang VII der genannten Verordnung entsprechend zu ändern und festzulegen, dass dieser Aufschubszeitraum am Tag der Bestätigung des Indexfalls beginnt.","REG_2011_189 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nGemäß Anhang VII Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 können die Mitgliedstaaten außerdem beschließen, die Beseitigung der Tiere unter bestimmten Bedingungen um bis zu fünf Zuchtjahre hinauszuzögern. Bei Schafen und Ziegen, die zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden, darf die Tötung und Beseitigung der Tiere allerdings nur um bis zu 18 Monate hinausgezögert werden. Ab welchem Zeitpunkt genau dieser Aufschubszeitraum von 18 Monaten beginnt, ist in der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 nicht festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit in der Union empfiehlt es sich daher, Anhang VII der genannten Verordnung entsprechend zu ändern und festzulegen, dass dieser Aufschubszeitraum am Tag der Bestätigung des Indexfalls beginnt.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]