[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_189-erwgr-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_189","zur Änderung der Anhänge VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0189",7013226,"ErwGr. 5","erwgr-5",null,"Erwägungsgründe","Sollte diese Studie bestätigen, dass bei Ziegen eine Resistenz gegen die Traberkrankheit vorliegen kann, könnte es angebracht sein, die Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 mit Wirkung ab Januar 2013 zu ändern, damit Ziegen, die resistent gegen die Traberkrankheit sind, von der gemäß Anhang VII Kapitel A der genannten Verordnung erforderlichen Tötung und vollständigen Beseitigung ausgenommen sind. Zur Vermeidung nicht notwendiger Tötungen und vollständiger Beseitigungen von Ziegen, die in Kürze als resistent gegen die Traberkrankheit eingeordnet werden könnten, ist es angebracht, in Betrieben, in denen Tiere zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden und in denen ein Indexfall vor dem 1. Juli 2011 bestätigt wird, den Aufschubszeitraum für die Tötung und vollständige Beseitigung von Ziegen bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.","REG_2011_189 - Erwägungsgründe - ErwGr. 5\n\nSollte diese Studie bestätigen, dass bei Ziegen eine Resistenz gegen die Traberkrankheit vorliegen kann, könnte es angebracht sein, die Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001 mit Wirkung ab Januar 2013 zu ändern, damit Ziegen, die resistent gegen die Traberkrankheit sind, von der gemäß Anhang VII Kapitel A der genannten Verordnung erforderlichen Tötung und vollständigen Beseitigung ausgenommen sind. Zur Vermeidung nicht notwendiger Tötungen und vollständiger Beseitigungen von Ziegen, die in Kürze als resistent gegen die Traberkrankheit eingeordnet werden könnten, ist es angebracht, in Betrieben, in denen Tiere zur Erzeugung von zur Vermarktung bestimmter Milch gehalten werden und in denen ein Indexfall vor dem 1. Juli 2011 bestätigt wird, den Aufschubszeitraum für die Tötung und vollständige Beseitigung von Ziegen bis zum 31. Dezember 2012 zu verlängern.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 2","erwgr-2",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 8","erwgr-8",[],false]