[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_230-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_230","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992\u002F95 des Rates in Bezug auf die Zollkontingente der Union für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0230",7013476,"Art. 1","art-1",null,"Die Verordnung (EG) Nr. 992\u002F95 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden. (2) Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104\u002F2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht (*1). (3) Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 1\u002F2005 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 20. Dezember 2005 (*2) geänderten Fassung Anwendung. (4) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0710 und 09.0712 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0714 kann nicht für Waren des KN-Codes 0304 99 23 in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. (*1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.\" (*2) ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 1.“;\"\n2. Artikel 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\u002F93 gilt jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0702, 09.0710, 09.0712, 09.0713, 09.0714, 09.0749 und 09.0750.“\n3. Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.\n(1) Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden.\n(2) Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104\u002F2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht (*1).\n(3) Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 1\u002F2005 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 20. Dezember 2005 (*2) geänderten Fassung Anwendung.\n(4) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0710 und 09.0712 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0714 kann nicht für Waren des KN-Codes 0304 99 23 in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.","REG_2011_230 - Art. 1\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 992\u002F95 wird wie folgt geändert:\n1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Wenn die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen in der Europäischen Union in den freien Verkehr gebracht werden, kann nach Maßgabe dieser Verordnung innerhalb der Grenzen der genannten Zollkontingente und in den genannten Zeiträumen Zollbefreiung gewährt werden. (2) Für die Einfuhr der im Anhang aufgeführten Fische und Fischereierzeugnisse gelten die Zollkontingente nach Absatz 1 nur dann, wenn der Zollwert mindestens dem gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104\u002F2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis entspricht (*1). (3) Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen über die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen finden in der zuletzt durch den Beschluss Nr. 1\u002F2005 des Gemischten Ausschusses EG-Norwegen vom 20. Dezember 2005 (*2) geänderten Fassung Anwendung. (4) Die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0710 und 09.0712 können nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0714 kann nicht für Waren des KN-Codes 0304 99 23 in Anspruch genommen werden, die im Zeitraum vom 15. Februar bis zum 15. Juni zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. (*1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.\" (*2) ABl. L 117 vom 2.5.2006, S. 1.“;\"\n2. Artikel 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 308c Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454\u002F93 gilt jedoch nicht für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0702, 09.0710, 09.0712, 09.0713, 09.0714, 09.0749 und 09.0750.“\n3. Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":17,"slug":24},"ErwGr. 12","erwgr-12",{"norm_key":26,"title":17,"slug":27},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":29,"title":17,"slug":30},"ErwGr. 10","erwgr-10",[32],{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"Art. 2","art-2",[],false]