[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_284-art-7-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_284","mit besonderen Bedingungen und detaillierten Verfahren für die Einfuhr von Polyamid- und Melamin-Kunststoffküchenartikeln, deren Ursprung oder Herkunft die Volksrepublik China bzw. die Sonderverwaltungsregion Hongkong, China, ist","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0284",7013598,"Art. 7","art-7","Weiterbeförderung",null,"Die zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung kann die Weiterbeförderung von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, genehmigen, bevor die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b vorliegen.\nErteilt die zuständige Behörde die Genehmigung gemäß dem ersten Absatz, informiert sie die zuständige Behörde am Bestimmungsort und übermittelt eine Kopie der gemäß Artikel 3 ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung nach dem Muster im Anhang sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, sobald Letztere vorliegen.\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Sendungen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden bleiben und bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht manipuliert werden können.","REG_2011_284 - Art. 7 Weiterbeförderung\n\nDie zuständige Behörde am Ort der ersten Einführung kann die Weiterbeförderung von Sendungen, deren Ursprung oder Herkunft China bzw. Hongkong ist, genehmigen, bevor die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b vorliegen.\nErteilt die zuständige Behörde die Genehmigung gemäß dem ersten Absatz, informiert sie die zuständige Behörde am Bestimmungsort und übermittelt eine Kopie der gemäß Artikel 3 ordnungsgemäß ausgefüllten Erklärung nach dem Muster im Anhang sowie die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b, sobald Letztere vorliegen.\nDie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, die sicherstellen, dass die Sendungen unter ständiger Aufsicht der zuständigen Behörden bleiben und bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b nicht manipuliert werden können.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 6","Kontrollen am Ort der ersten Einführung","art-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 5","Mitteilung der Orte der ersten Einführung","art-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 4","Vorabinformation über Sendungen","art-4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 8","Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr","art-8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 9","Berichterstattung gegenüber der Kommission","art-9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 10","Inkrafttreten","art-10",[],false]