[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_333-anhang-i-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_333","mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0333",7014079,"Anhang I","anhang-i","Kriterien für Eisen- und Stahlschrott","Anhänge","Kriterien\tAnforderungen an die Selbstüberwachung\n1.\nQualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Schrotts\n1.1.\nDer Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Stahlwerken oder Gießereien sortiert.\nJede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.\n1.1.\nDer Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Stahlwerken oder Gießereien sortiert.\n1.2.\nDer Gesamtanteil von Fremdstoffen (Schutt) beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.\nFremdstoffe sind 1.\nNichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas; 2. brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen; 3. größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; 4.\nRückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.\nJede Sendung wird von qualifiziertem Personal einer Sichtprüfung unterzogen.\nIn angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von Fremdstoffen durch Wiegen analysiert, nachdem sie unter sorgfältiger Sichtprüfung magnetisch oder gegebenenfalls manuell von Eisen- und Stahlpartikeln sowie -gegenständen getrennt wurden.\nDie angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt: 1. voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse); 2. inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls; 3. inhärente Präzision der Überwachungsmethode und 4.\nAnnäherung der Ergebnisse an den Grenzwert für Fremdstoffe von höchstens 2 Gewichtshundertteilen.\nDas Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.\n1.2.\nDer Gesamtanteil von Fremdstoffen (Schutt) beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.\nFremdstoffe sind 1.\nNichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas; 2. brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen; 3. größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; 4.\nRückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.\n1.\nNichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas;\n2.\tbrennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;\n3.\tgrößere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton;\n4.\nRückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.\n1.\tvoraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);\n2.\tinhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls;\n3.\tinhärente Präzision der Überwachungsmethode und\n4.\nAnnäherung der Ergebnisse an den Grenzwert für Fremdstoffe von höchstens 2 Gewichtshundertteilen.\n1.3.\nSchrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.\nQualifiziertes Personal sucht durch Sichtprüfung nach Oxiden.\n1.3.\nSchrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.\n1.4.\nSchrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.\nQualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.\n1.4.\nSchrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.\n1.5.\nRadioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.\nDiese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96\u002F29\u002FEuratom (.1)\tQualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung.\nJede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet.\nDie Bescheinigung kann anderen Unterlagen beigefügt werden, die die Sendung begleiten.\n1.5.\nRadioaktivität: Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.\nDiese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsakte mit grundlegenden Normen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96\u002F29\u002FEuratom (.1)\n1.6.\nDer Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf.\nDer Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000\u002F532\u002FEG ( festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850\u002F20042) ( festgelegten Konzentrationsgrenzen.3) Die Eigenschaften einzelner Elemente von Eisen- und Stahllegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.\nQualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.\nErgibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.\nDas Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Eisen- und Stahlschrott sowie auf Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.\nDas Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert.\n1.6.\nDer Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf.\nDer Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000\u002F532\u002FEG ( festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850\u002F20042) ( festgelegten Konzentrationsgrenzen.3) Die Eigenschaften einzelner Elemente von Eisen- und Stahllegierungen sind für diese Anforderung nicht von Belang.\n1.7.\nDer Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.\nQualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.\n1.7.\nDer Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.\n2.\nDem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall\n2.1.\nDem Verfahren darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Eisen oder verwertbaren Stahl enthält. 2.2.\nGefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt. 2.3.\nFolgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt: a) Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und b) Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.\nQualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.\n2.1.\nDem Verfahren darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Eisen oder verwertbaren Stahl enthält.\n2.2.\nGefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die in Abschnitt 3 genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.\n2.3.\nFolgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt: a) Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und b) Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.\na)\tFeil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und\nb)\tFässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.\n3.\nBehandlungsverfahren und -techniken\n3.1.\nDer Eisen- oder Stahlschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Eisen- und Stahlschrott von der Nichtmetall- und Nichteisen-Fraktion zu trennen. 3.2.\nSämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung von Schrott für die direkte Zuführung zur Endverwendung in Stahlwerken und Gießereien erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein. 3.3.\nFür Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen: a) Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates ( sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates4) ( unterzogen worden sein.5) b) Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein. c) Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein.\nBei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein; d) Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein; und e) gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.\n3.1.\nDer Eisen- oder Stahlschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Eisen- und Stahlschrott von der Nichtmetall- und Nichteisen-Fraktion zu trennen.\n3.2.\nSämtliche mechanischen Behandlungen (wie zerkleinern, zerschneiden, schreddern oder granulieren, sortieren, trennen, reinigen, dekontaminieren, leeren), die zur Vorbereitung von Schrott für die direkte Zuführung zur Endverwendung in Stahlwerken und Gießereien erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.\n3.3.\nFür Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen: a) Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates ( sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates4) ( unterzogen worden sein.5) b) Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein. c) Kabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein.\nBei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein; d) Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein; und e) gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.\na)\tZuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002\u002F95\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates ( sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000\u002F53\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates4) ( unterzogen worden sein.5)\nb)\tFluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.\nc)\tKabel müssen entmantelt oder zerkleinert worden sein.\nBei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfernt worden sein;\nd)\tFässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein; und\ne)\tgefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Buchstabe a genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.\n(1) Richtlinie 96\u002F29\u002FEuratom des Rates vom 13.\nMai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen (ABl.\nL 159 vom 29.6.1996, S. 1).\n(2) Entscheidung 2000\u002F532\u002FEG der Kommission vom 3.\nMai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94\u002F3\u002FEG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75\u002F442\u002FEWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94\u002F904\u002FEG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91\u002F689\u002FEWG über gefährliche Abfälle (ABl.\nL 226 vom 6.9.2000, S. 3).\n(3) Verordnung (EG) Nr. 850\u002F2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.\nApril 2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl.\nL 158 vom 30.4.2004, S. 7).\n(4) ABl.\nL 37 vom 13.2.2003, S. 24.\n(5) ABl.\nL 269 vom 21.10.2000, S. 34.","REG_2011_333 - Anhänge - Anhang I Kriterien für Eisen- und Stahlschrott [1\u002F4]\n\nKriterien\tAnforderungen an die Selbstüberwachung\n1.\nQualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Schrotts\n1.1.\nDer Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Stahlwerken oder Gießereien sortiert.\nJede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.\n1.1.\nDer Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Stahlwerken oder Gießereien sortiert.\n1.2.\nDer Gesamtanteil von Fremdstoffen (Schutt) beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.\nFremdstoffe sind 1.\nNichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas; 2. brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen; 3. größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; 4.\nRückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.\nJede Sendung wird von qualifiziertem Personal einer Sichtprüfung unterzogen.\nIn angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von Fremdstoffen durch Wiegen analysiert, nachdem sie unter sorgfältiger Sichtprüfung magnetisch oder gegebenenfalls manuell von Eisen- und Stahlpartikeln sowie -gegenständen getrennt wurden.\nDie angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt: 1. voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse); 2. inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls; 3. inhärente Präzision der Überwachungsmethode und 4.\nAnnäherung der Ergebnisse an den Grenzwert für Fremdstoffe von höchstens 2 Gewichtshundertteilen.\nDas Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Qualitätsmanagementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.\n1.2.\nDer Gesamtanteil von Fremdstoffen (Schutt) beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.\nFremdstoffe sind 1.\nNichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas; 2. brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen; 3. größere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton; 4.\nRückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.\n1.\nNichteisenmetalle (außer Legierungsbestandteilen in Eisenmetallsubstraten) und nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isolierungen und Glas;\n2.\tbrennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;\n3.\tgrößere Teile (Ziegelsteingröße), die nicht elektrizitätsleitend sind, wie Reifen, mit Zement gefüllte Rohre, Holz oder Beton;\n4.\nRückstände aus der Stahlschmelze, aus dem Erhitzen, dem Zurichten (einschließlich Flammstrahlen), dem Schleifen, Sägen, Schweißen und Brennschneiden, wie Schlacke, Walzzunder, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.\n1.\tvoraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);\n2.\tinhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Abfalls;\n3.\tinhärente Präzision der Überwachungsmethode und\n4.\nAnnäherung der Ergebnisse an den Grenzwert für Fremdstoffe von höchstens 2 Gewichtshundertteilen.\n1.3.\nSchrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.\nQualifiziertes Personal sucht durch Sichtprüfung nach Oxiden.\n1.3.\nSchrott muss frei sein von übermäßigem Eisenoxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.\n1.4.\nSchrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.\nQualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.\n1.4.\nSchrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.\n1.5.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Inkrafttreten","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Qualitätsmanagement","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Konformitätserklärung","art-5",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Anhang II","Kriterien für Aluminiumschrott","anhang-ii",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Anhang III","Konformitätserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Bezug auf Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft","anhang-iii",[],false]