[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_333-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_333","mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0333",7014073,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen",null,"Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG.\nDarüber hinaus bezeichnet der Ausdruck\na) „Eisen- und Stahlschrott“ Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;\nb) „Aluminiumschrott“ Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht;\nc) „Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat;\nd) „Erzeuger“ den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;\ne) „Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;\nf) „qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten;\ng) „Sichtprüfung“ die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;\nh) „Sendung“ eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann.","REG_2011_333 - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG.\nDarüber hinaus bezeichnet der Ausdruck\na) „Eisen- und Stahlschrott“ Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;\nb) „Aluminiumschrott“ Schrott, der überwiegend aus Aluminium und Aluminiumlegierungen besteht;\nc) „Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Schrott in ihrem Besitz hat;\nd) „Erzeuger“ den Besitzer, der Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;\ne) „Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;\nf) „qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Schrott zu überwachen und zu bewerten;\ng) „Sichtprüfung“ die Prüfung von Schrott, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;\nh) „Sendung“ eine Charge Schrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten, wie z. B. Containern, enthalten sein kann.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 7","erwgr-7",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3","Kriterien für Eisen- und Stahlschrott","art-3",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4","Kriterien für Aluminiumschrott","art-4",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 5","Konformitätserklärung","art-5",[],false]