[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_333-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_333","mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott gemäß der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0333",7014066,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Die Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der metallerzeugenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Schrott diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott erzeugt wird, der keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von nichtmetallischen Bestandteilen ist.","REG_2011_333 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nDie Kriterien, anhand deren festgelegt wird, wann Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist, sollten sicherstellen, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott aus einem Verwertungsverfahren die technischen Anforderungen der metallerzeugenden Industrie erfüllt, den geltenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse genügt und insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen führt. Den Berichten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission zufolge erfüllen die vorgeschlagenen Kriterien für Schrott, der dem Verwertungsverfahren zugeführt wird, für die Behandlungsverfahren und -techniken sowie für den durch das Verwertungsverfahren gewonnenen Schrott diese Vorgaben, da sie bewirken dürften, dass Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott erzeugt wird, der keine gefährlichen Eigenschaften aufweist und hinreichend frei von nichtmetallischen Bestandteilen ist.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]