[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_370-erwgr-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_370","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 215\u002F2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds hinsichtlich des Europäischen Auswärtigen Dienstes","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0370",7014212,"ErwGr. 4","erwgr-4",null,"Erwägungsgründe","Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als Delegationen der Union in den EAD eingegliedert werden. Es ist erforderlich, die Kontinuität der Tätigkeit der Delegationen der Union und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der Verwaltung der EEF-Mittel durch die Delegationen sicherzustellen. Deshalb sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von EEF-Mitteln im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von Delegationen der Union zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der Delegationen der Union für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die in ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein sollten. Sie sollten zweimal jährlich darüber Bericht erstatten. Diese Befugnisübertragung sollte gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden können.","REG_2011_370 - Erwägungsgründe - ErwGr. 4\n\nDer Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht vor, dass die Delegationen der Kommission als Delegationen der Union in den EAD eingegliedert werden. Es ist erforderlich, die Kontinuität der Tätigkeit der Delegationen der Union und insbesondere die Kontinuität und Effizienz der Verwaltung der EEF-Mittel durch die Delegationen sicherzustellen. Deshalb sollte die Kommission ermächtigt werden, ihre Befugnis zum Vollzug von EEF-Mitteln im Wege der nachgeordneten Bevollmächtigung an Leiter von Delegationen der Union zu übertragen, die dem EAD als eigenständigem Organ angehören. Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten sollten auch weiterhin für die Definition interner Verwaltungs- und Kontrollsysteme zuständig sein, während die Leiter der Delegationen der Union für die Einrichtung und den Betrieb dieser Systeme, für die Mittelverwaltung und für die in ihren Delegationen durchgeführten Maßnahmen verantwortlich sein sollten. Sie sollten zweimal jährlich darüber Bericht erstatten. Diese Befugnisübertragung sollte gemäß den für die Kommission geltenden Bestimmungen widerrufen werden können.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 1","erwgr-1",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 7","erwgr-7",[],false]