[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_513-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_513","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 über Ratingagenturen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0513",7014563,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Stellt die ESMA fest, dass gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde, sollte sie Geldbußen gegen Ratingagenturen verhängen können. Die Geldbußen sollten gemäß der Schwere der Verstöße verhängt werden. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem spezifischen Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Anpassungskoeffizienten besteht. Der Grundbetrag sollte unter Berücksichtigung des Umsatzes der betreffenden Ratingagentur festgesetzt werden, und die Anpassungen sollten dadurch erfolgen, dass der Grundbetrag durch die Anwendung der entsprechenden Koeffizienten entsprechend dieser Verordnung erhöht oder verringert wird.","REG_2011_513 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nStellt die ESMA fest, dass gegen die Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen wurde, sollte sie Geldbußen gegen Ratingagenturen verhängen können. Die Geldbußen sollten gemäß der Schwere der Verstöße verhängt werden. Die Verstöße sollten in verschiedene Gruppen unterteilt werden, für die spezifische Geldbußen festgesetzt werden sollten. Zur Berechnung der Geldbußen im Zusammenhang mit einem spezifischen Verstoß sollte die ESMA ein zweistufiges Verfahren anwenden, das aus der Festlegung eines Grundbetrags und gegebenenfalls der Anpassung des Grundbetrags durch bestimmte Anpassungskoeffizienten besteht. Der Grundbetrag sollte unter Berücksichtigung des Umsatzes der betreffenden Ratingagentur festgesetzt werden, und die Anpassungen sollten dadurch erfolgen, dass der Grundbetrag durch die Anwendung der entsprechenden Koeffizienten entsprechend dieser Verordnung erhöht oder verringert wird.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]