[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_513-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_513","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 über Ratingagenturen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0513",7014548,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einrichtung des ESFS, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit den drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Mit dem ESFS sollten die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verstärkt, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen durch die Einsetzung von Aufsichtskollegien verbessert und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auch über Aufsichtsbefugnisse über Ratingagenturen verfügen sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission weiterhin befugt sein, die Verträge durchzusetzen, insbesondere Titel VII Kapitel I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zu ihrer Umsetzung angenommen wurden.","REG_2011_513 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nIn seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die Einrichtung des ESFS, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit den drei neuen Europäischen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten. Mit dem ESFS sollten die Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht verstärkt, die Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen durch die Einsetzung von Aufsichtskollegien verbessert und ein einheitliches europäisches Regelwerk eingeführt werden, das für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gilt. Der Europäische Rat betonte, dass die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auch über Aufsichtsbefugnisse über Ratingagenturen verfügen sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission weiterhin befugt sein, die Verträge durchzusetzen, insbesondere Titel VII Kapitel I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf die gemeinsamen Wettbewerbsregeln gemäß den Bestimmungen, die zu ihrer Umsetzung angenommen wurden.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]