[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_513-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_513","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060\u002F2009 über Ratingagenturen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0513",7014551,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Die ESMA sollte die ausschließliche Zuständigkeit für die Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen in der Union besitzen. Delegiert die ESMA spezifische Aufgaben an die zuständigen Behörden, so sollte sie weiterhin die rechtliche Verantwortung tragen. Leitende und weitere Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 in den Entscheidungsprozess innerhalb der ESMA einbezogen werden und den Gremien der ESMA, wie etwa dem Rat der Aufseher oder den internen Gremien der ESMA, als Mitglieder angehören. Die ESMA sollte die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern haben. Soweit die zuständigen Behörden am Entscheidungsprozess innerhalb der ESMA teilnehmen oder wenn sie Aufgaben im Namen der ESMA ausführen, sollten sie von diesen Kooperationsvereinbarungen erfasst werden.","REG_2011_513 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDie ESMA sollte die ausschließliche Zuständigkeit für die Registrierung und Beaufsichtigung von Ratingagenturen in der Union besitzen. Delegiert die ESMA spezifische Aufgaben an die zuständigen Behörden, so sollte sie weiterhin die rechtliche Verantwortung tragen. Leitende und weitere Mitarbeiter der zuständigen nationalen Behörden sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095\u002F2010 in den Entscheidungsprozess innerhalb der ESMA einbezogen werden und den Gremien der ESMA, wie etwa dem Rat der Aufseher oder den internen Gremien der ESMA, als Mitglieder angehören. Die ESMA sollte die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern haben. Soweit die zuständigen Behörden am Entscheidungsprozess innerhalb der ESMA teilnehmen oder wenn sie Aufgaben im Namen der ESMA ausführen, sollten sie von diesen Kooperationsvereinbarungen erfasst werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]