[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_537-erwgr-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":33,"is_thin":34},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_537","über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0537",10161246,"ErwGr. 1","erwgr-1",null,"Erwägungsgründe","Der Mechanismus für die Zuweisung der Mengen geregelter Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke zugelassen sind, sollte gewährleisten, dass die Menge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen einzelner Hersteller und Einführer vergeben wird, 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für den Hersteller oder Einführer für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreitet und dass die im Rahmen von Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005\u002F2009, zulässige Jahresgesamtmenge 110 nach ihrem Ozonabbaupotenzial (ozone depleting potential, „ODP“) gewichtete Tonnen nicht überschreitet.","REG_2011_537 - Erwägungsgründe - ErwGr. 1\n\nDer Mechanismus für die Zuweisung der Mengen geregelter Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke zugelassen sind, sollte gewährleisten, dass die Menge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen einzelner Hersteller und Einführer vergeben wird, 130 % des Jahresdurchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die für den Hersteller oder Einführer für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2007-2009 lizenziert wurden, nicht überschreitet und dass die im Rahmen von Lizenzen, einschließlich der Lizenzen für teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005\u002F2009, zulässige Jahresgesamtmenge 110 nach ihrem Ozonabbaupotenzial (ozone depleting potential, „ODP“) gewichtete Tonnen nicht überschreitet.",{},[],[24,27,30],{"norm_key":25,"title":17,"slug":26},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"ErwGr. 3","erwgr-3",{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",[],false]