[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_57-art-1-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_57","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0057",10118280,"Art. 1","art-1","Gegenstand","TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN","(1) In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt: a) Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011; b) bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012; c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume; und d) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume.\n(2) Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen, festgelegt, die Gegenstand bilateraler Fischereikonsultationen mit den Färöern sind. Die endgültigen Fangmöglichkeiten werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.\n(3) Bestimmte in Anhang I aufgeführte Fangmöglichkeiten wurden nicht zugeteilt und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, bis die endgültigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2 festgelegt worden sind. Hierzu zählen zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.","REG_2011_57 - TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - Art. 1 Gegenstand\n\n(1) In dieser Verordnung sind die nachstehenden Fangmöglichkeiten festgelegt: a) Fangbeschränkungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2011; b) bestimmte Aufwandsbeschränkungen für den Zeitraum 1. Februar 2011 bis 31. Januar 2012; c) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) für die in den Artikeln 20, 21 und 22 und in den Anhängen IE und V genannten Zeiträume; und d) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im Übereinkommensbereich der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) für die in Artikel 28 genannten Zeiträume.\n(2) Ferner sind in dieser Verordnung vorläufige Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen, festgelegt, die Gegenstand bilateraler Fischereikonsultationen mit den Färöern sind. Die endgültigen Fangmöglichkeiten werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.\n(3) Bestimmte in Anhang I aufgeführte Fangmöglichkeiten wurden nicht zugeteilt und dürfen von den Mitgliedstaaten nicht genutzt werden, bis die endgültigen Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 2 festgelegt worden sind. Hierzu zählen zusätzliche Fangmöglichkeiten für Makrele, die sich aus 2010 nicht ausgeschöpften Quoten ergeben.",{"kapitel":18},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"ErwGr. 26",null,"erwgr-26",{"norm_key":28,"title":25,"slug":29},"ErwGr. 25","erwgr-25",{"norm_key":31,"title":25,"slug":32},"ErwGr. 24","erwgr-24",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 3","Begriffsbestimmungen","art-3",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 4","Fanggebiete","art-4",[],false]