[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_57-art-22-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_57","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0057",10118301,"Art. 22","art-22","Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2011\u002F2012","KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen","(1) In der Fangsaison 2011\u002F2012 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Beabsichtigt ein solcher Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu fischen, so teilt er dem CCAMLR-Sekretariat, gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004, und der Kommission, und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2011 Folgendes mit: a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet; b) die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.\n(2) Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004 genannten Angaben.\n(3) Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung ihre Flagge führen.\n(4) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.\n(5) Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.","REG_2011_57 - KAPITEL III Fangmöglichkeiten in den Gewässern regionaler Fischereiorganisationen - Abschnitt 2 CCAMLR-Übereinkommensbereich - Art. 22 Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2011\u002F2012\n\n(1) In der Fangsaison 2011\u002F2012 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Beabsichtigt ein solcher Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu fischen, so teilt er dem CCAMLR-Sekretariat, gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004, und der Kommission, und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2011 Folgendes mit: a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet; b) die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.\n(2) Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004 genannten Angaben.\n(3) Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung ihre Flagge führen.\n(4) Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601\u002F2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.\n(5) Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"Abschnitt 2 CCAMLR-Übereinkommensbereich",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 21","Versuchsfischerei","art-21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 20","Verbote und Fangbeschränkungen","art-20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 19","Haie","art-19",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 23","Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Bereich fischen","art-23",{"norm_key":42,"title":34,"slug":43},"Art. 24","art-24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 25","Pelagische Fischerei – Kapazitätsbeschränkung","art-25",[],false]