[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_57-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_57","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0057",10118282,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen","TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN","Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck\na) „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;\nb) „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge von Drittländern führt und in einem Drittland registriert ist;\nc) „EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;\nd) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;\ne) „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;\nf) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;\ng) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517\u002F2008 (18);\nh) „Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371\u002F2002 erstellte Register;\ni) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 genannte Logbuch.","REG_2011_57 - TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck\na) „EU-Schiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;\nb) „Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge von Drittländern führt und in einem Drittland registriert ist;\nc) „EU-Gewässer“ die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;\nd) „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;\ne) „Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;\nf) „internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;\ng) „Maschenöffnung“ die Maschenöffnung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 517\u002F2008 (18);\nh) „Fischereiflottenregister der EU“ das von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371\u002F2002 erstellte Register;\ni) „Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224\u002F2009 genannte Logbuch.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 26",null,"erwgr-26",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","Fanggebiete","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","TACs und Aufteilung","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Sondervorschriften für bestimmte TACs","art-6",[],false]