[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_582-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_582","zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0582",7015170,"Art. 15","art-15","Emissionsmindernde Einrichtungen",null,"(1) Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die für den Einbau in EG-typgenehmigte Motorsysteme oder Fahrzeuge ausgelegt sind, für die die Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009 gilt, als selbstständige technische Einheiten gemäß den Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 16 und 17 EG-typgenehmigt werden. Katalysatoren, DeNOx-Einrichtungen und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.\n(2) Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.12 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht alle Anforderungen von Anhang XI erfüllen, sofern sie die Anforderungen nach den Abschnitten 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Anhangs erfüllen.\n(3) Der Hersteller gewährleistet, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Kennzeichnungen versehen ist.\n(4) Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes: a) Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers; b) Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.12.2 angegeben.\n(5) Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch dürfen erst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009 und dieser Verordnung typgenehmigt werden, wenn die speziellen Prüfanforderungen in Anhang XI dieser Verordnung eingeführt worden sind.","REG_2011_582 - Art. 15 Emissionsmindernde Einrichtungen\n\n(1) Der Hersteller gewährleistet, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die für den Einbau in EG-typgenehmigte Motorsysteme oder Fahrzeuge ausgelegt sind, für die die Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009 gilt, als selbstständige technische Einheiten gemäß den Anforderungen dieses Artikels und der Artikel 16 und 17 EG-typgenehmigt werden. Katalysatoren, DeNOx-Einrichtungen und Partikelfilter gelten für die Zwecke dieser Verordnung als emissionsmindernde Einrichtungen.\n(2) Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.12 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht alle Anforderungen von Anhang XI erfüllen, sofern sie die Anforderungen nach den Abschnitten 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Anhangs erfüllen.\n(3) Der Hersteller gewährleistet, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Kennzeichnungen versehen ist.\n(4) Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes: a) Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers; b) Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen in Anhang I Anlage 4 Abschnitt 3.2.12.2 angegeben.\n(5) Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch dürfen erst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009 und dieser Verordnung typgenehmigt werden, wenn die speziellen Prüfanforderungen in Anhang XI dieser Verordnung eingeführt worden sind.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Maßnahmen zur Mängelbeseitigung","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Übereinstimmung im Betrieb","art-12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 16","Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit","art-16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 17","Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit","art-17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 18","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009","art-18",[],false]