[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_582-art-16-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_582","zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0582",7015171,"Art. 16","art-16","Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit",null,"(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit vor.\n(2) Der Antrag wird gemäß dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XI Anlage 1 erstellt.\n(3) Der Hersteller legt eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen vor.\n(4) Der Hersteller legt dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen Technischen Dienst Folgendes vor: a) ein Motorsystem oder mehrere Motorsysteme eines Typs, das\u002Fdie gemäß dieser Verordnung typgenehmigt wurde(n) und mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist\u002Fsind; b) ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch; c) ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.\n(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe a werden die Prüfmotoren vom Antragsteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde ausgewählt. Die Prüfbedingungen entsprechen den Anforderungen, die in Anhang 4B Abschnitt 6 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. Die Prüfmotoren müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) sie dürfen keine Schäden am Emissionsminderungssystem aufweisen; b) jedes fehlerhaft arbeitende oder übermäßig abgenutzte emissionsrelevante Originalteil muss repariert oder ersetzt werden; c) sie müssen richtig abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein.\n(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.\n(7) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c muss das Muster ein qualifiziert verschlechtertes Bauteil sein.","REG_2011_582 - Art. 16 Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit\n\n(1) Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf EG-Typgenehmigung eines Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit vor.\n(2) Der Antrag wird gemäß dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XI Anlage 1 erstellt.\n(3) Der Hersteller legt eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den Anforderungen für den Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen vor.\n(4) Der Hersteller legt dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen Technischen Dienst Folgendes vor: a) ein Motorsystem oder mehrere Motorsysteme eines Typs, das\u002Fdie gemäß dieser Verordnung typgenehmigt wurde(n) und mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist\u002Fsind; b) ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch; c) ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.\n(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstabe a werden die Prüfmotoren vom Antragsteller im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde ausgewählt. Die Prüfbedingungen entsprechen den Anforderungen, die in Anhang 4B Abschnitt 6 der UN\u002FECE-Regelung Nr. 49 angegeben sind. Die Prüfmotoren müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) sie dürfen keine Schäden am Emissionsminderungssystem aufweisen; b) jedes fehlerhaft arbeitende oder übermäßig abgenutzte emissionsrelevante Originalteil muss repariert oder ersetzt werden; c) sie müssen richtig abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein.\n(6) Für die Zwecke des Absatzes 4 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.\n(7) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe c muss das Muster ein qualifiziert verschlechtertes Bauteil sein.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 15","Emissionsmindernde Einrichtungen","art-15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 14","Anforderungen zur Begrenzung der Off-Cycle-Emissionen","art-14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 13","Maßnahmen zur Mängelbeseitigung","art-13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 17","Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit","art-17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 18","Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595\u002F2009","art-18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 19","Änderung der Richtlinie 2007\u002F46\u002FEG","art-19",[],false]