[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_749-erwgr-18-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_749","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0749",7015731,"ErwGr. 18","erwgr-18",null,"Erwägungsgründe","Die Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 sieht Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost vor. Werden tierische Nebenprodukte in einer Biogasanlage oder einer Kompostierungsanlage mit Material nicht-tierischen Ursprungs oder mit anderem Material gemischt, das nicht der genannten Verordnung unterliegt, sollte es der zuständigen Behörde erlaubt sein, repräsentative Proben nach der Pasteurisierung und vor der Vermischung zuzulassen, mit deren Hilfe die Einhaltung mikrobiologischer Kriterien überprüft werden soll. Anhand solcher Proben sollte nachgewiesen werden, dass die Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte die mikrobiologischen Risiken in den umzuwandelnden tierischen Nebenprodukten abgeschwächt hat.","REG_2011_749 - Erwägungsgründe - ErwGr. 18\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 sieht Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost vor. Werden tierische Nebenprodukte in einer Biogasanlage oder einer Kompostierungsanlage mit Material nicht-tierischen Ursprungs oder mit anderem Material gemischt, das nicht der genannten Verordnung unterliegt, sollte es der zuständigen Behörde erlaubt sein, repräsentative Proben nach der Pasteurisierung und vor der Vermischung zuzulassen, mit deren Hilfe die Einhaltung mikrobiologischer Kriterien überprüft werden soll. Anhand solcher Proben sollte nachgewiesen werden, dass die Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte die mikrobiologischen Risiken in den umzuwandelnden tierischen Nebenprodukten abgeschwächt hat.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 17","erwgr-17",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 16","erwgr-16",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 15","erwgr-15",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 21","erwgr-21",[],false]