[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2011_836-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2011_836","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 333\u002F2007 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Gehalts an Blei, Cadmium, Quecksilber, anorganischem Zinn, 3-MCPD und Benzo(a)pyren in Lebensmitteln","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-08-11","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32011R0836",7015876,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Die Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 333\u002F2007 haben gezeigt, dass sich die derzeitigen Probenahmebestimmungen in einigen Fällen möglicherweise als untauglich erweisen oder möglicherweise zu unzumutbaren wirtschaftlichen Schäden an der beprobten Partie führen. In solchen Fällen sollten Abweichungen von den Probenahmeverfahren gestattet werden, vorausgesetzt, die Probenahme gewährleistet eine ausreichende Repräsentativität für die beprobte Partie oder Teilpartie und das angewandte Verfahren ist vollständig dokumentiert. Bei der Probenahme im Einzelhandel bestand bereits die Flexibilität, von den Probenahmeverfahren abweichen zu können. Die Bestimmungen über die Probenahme im Einzelhandel sollten an die allgemeinen Probenahmeverfahren angeglichen werden.","REG_2011_836 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nDie Erfahrungen mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 333\u002F2007 haben gezeigt, dass sich die derzeitigen Probenahmebestimmungen in einigen Fällen möglicherweise als untauglich erweisen oder möglicherweise zu unzumutbaren wirtschaftlichen Schäden an der beprobten Partie führen. In solchen Fällen sollten Abweichungen von den Probenahmeverfahren gestattet werden, vorausgesetzt, die Probenahme gewährleistet eine ausreichende Repräsentativität für die beprobte Partie oder Teilpartie und das angewandte Verfahren ist vollständig dokumentiert. Bei der Probenahme im Einzelhandel bestand bereits die Flexibilität, von den Probenahmeverfahren abweichen zu können. Die Bestimmungen über die Probenahme im Einzelhandel sollten an die allgemeinen Probenahmeverfahren angeglichen werden.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 9","erwgr-9",[],false]