[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1011-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1011","über die Statistiken über Wertpapierbestände","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1011",7016138,"Art. 3","art-3","Statistische Berichtspflichten",null,"1. Die MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen stellen ihrer betreffenden NZB einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende bereit und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzmonat oder -quartal, oder die zur Ableitung solcher Transaktionen benötigten statistischen Daten, über eigene Wertpapierbestände mit einer Wertpapierkennnummer gemäß Anhang I Teil 2. Diese Daten werden vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.\n2. Eine Verwahrstelle benachrichtigt die betreffende NZB über die Durchführung der Verwahrungstätigkeit innerhalb einer Woche ab dem Tag, an dem sie ihre Verwahrungstätigkeit aufgenommen hat, unabhängig davon, ob sie erwartet, den regelmäßigen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu unterliegen, es sei denn, eine Verwahrstelle hat andere zuständige Behörden darüber benachrichtigt. Die Verwahrstellen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die folgenden Wertpapiere mit einem ISIN-Code bereit: a) Wertpapiere, die sie für gebietsansässige Anleger aufbewahren, die nicht ihre eigenen Bestände nach Absatz 1 melden, im Einklang mit Anhang I Teil 3; b) Wertpapiere, die sie für nichtfinanzielle Anleger aufbewahren, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, Im Einklang mit Anhang I Teil 4; c) von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige und außerhalb der Union ansässige Anleger aufbewahren, im Einklang mit Anhang I Teil 5.\n3. Die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Positionen von Wertpapieren mit einem ISIN-Code zum Quartalsende bereit, die von ihrer Gruppe gehalten werden, einschließlich der nicht gebietsansässigen Unternehmen. Solche Daten werden auf der Basis des Bruttoportfolios der Gruppe gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen zu verrechnen. Gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB melden die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen Daten über Wertpapierbestände auf der Basis einer der drei in Anhang I Teil 6 näher bestimmten Ansätze.\n4. Die Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung, einschließlich Ausnahmeregelungen davon, gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß a) der Verordnung (EG) Nr. 25\u002F2009 (EZB\u002F2008\u002F32); b) der Verordnung (EG) Nr. 958\u002F2007 (EZB\u002F2007\u002F8); und c) der Verordnung (EG) Nr. 24\u002F2009 (EZB\u002F2008\u002F30).\n5. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB entweder a) einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen oder b) die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigten statistischen Daten auf der Basis einer der in des Anhang I Teil 1 näher bestimmten Ansätze. Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung von Transaktionen sind in Anhang II Teil 3 festgelegt.\n6. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden, wenn durch die betreffende NZB angewiesen, vierteljährlich oder monatlich Daten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende und gemäß Absatz 5 statistische Daten im Referenzquartal oder -monat, über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code gemäß Anhang I Teil 7. Dieser Absatz gilt nicht für tatsächliche Berichtspflichtige, denen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 gewährt wurden.\n7. Einzelwertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder Monatsende und statistische Daten im Referenzquartal oder -monat im Einklang mit Absatz 5 werden gemäß Anhang II Teil 1, 2 und 4 und den Rechnungslegungsvorschriften nach Artikel 5 gemeldet.","REG_2012_1011 - Art. 3 Statistische Berichtspflichten\n\n1. Die MFIs, Investmentfonds, FMKGs und Verwahrstellen stellen ihrer betreffenden NZB einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende bereit und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzmonat oder -quartal, oder die zur Ableitung solcher Transaktionen benötigten statistischen Daten, über eigene Wertpapierbestände mit einer Wertpapierkennnummer gemäß Anhang I Teil 2. Diese Daten werden vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen gemeldet.\n2. Eine Verwahrstelle benachrichtigt die betreffende NZB über die Durchführung der Verwahrungstätigkeit innerhalb einer Woche ab dem Tag, an dem sie ihre Verwahrungstätigkeit aufgenommen hat, unabhängig davon, ob sie erwartet, den regelmäßigen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu unterliegen, es sei denn, eine Verwahrstelle hat andere zuständige Behörden darüber benachrichtigt. Die Verwahrstellen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich oder monatlich gemäß den Meldeanweisungen der betreffenden NZBen einzelne Wertpapierdaten über Positionen zum Quartals- oder Monatsende und gemäß Absatz 5 Finanztransaktionen im Referenzquartal oder -monat über die folgenden Wertpapiere mit einem ISIN-Code bereit: a) Wertpapiere, die sie für gebietsansässige Anleger aufbewahren, die nicht ihre eigenen Bestände nach Absatz 1 melden, im Einklang mit Anhang I Teil 3; b) Wertpapiere, die sie für nichtfinanzielle Anleger aufbewahren, die in anderen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, Im Einklang mit Anhang I Teil 4; c) von Unternehmen des Euro-Währungsgebiets begebene Wertpapiere, die sie für in Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets ansässige und außerhalb der Union ansässige Anleger aufbewahren, im Einklang mit Anhang I Teil 5.\n3. Die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen stellen der betreffenden NZB vierteljährlich einzelne Wertpapierdaten über Positionen von Wertpapieren mit einem ISIN-Code zum Quartalsende bereit, die von ihrer Gruppe gehalten werden, einschließlich der nicht gebietsansässigen Unternehmen. Solche Daten werden auf der Basis des Bruttoportfolios der Gruppe gemeldet, ohne die von den Unternehmen derselben Gruppe begebenen Wertpapiere aus den Gruppenbeständen zu verrechnen. Gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB melden die Spitzeninstitute der berichtenden Gruppen Daten über Wertpapierbestände auf der Basis einer der drei in Anhang I Teil 6 näher bestimmten Ansätze.\n4. Die Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung, einschließlich Ausnahmeregelungen davon, gelten unbeschadet der Berichtspflichten gemäß a) der Verordnung (EG) Nr. 25\u002F2009 (EZB\u002F2008\u002F32); b) der Verordnung (EG) Nr. 958\u002F2007 (EZB\u002F2007\u002F8); und c) der Verordnung (EG) Nr. 24\u002F2009 (EZB\u002F2008\u002F30).\n5. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB entweder a) einzelne Wertpapierdaten über monatliche oder vierteljährliche Finanztransaktionen und, sofern von der betreffenden NZB verlangt, sonstige Volumenänderungen oder b) die zur Ableitung der Finanztransaktionen benötigten statistischen Daten auf der Basis einer der in des Anhang I Teil 1 näher bestimmten Ansätze. Weitere Anforderungen und Leitlinien über die Erstellung von Transaktionen sind in Anhang II Teil 3 festgelegt.\n6. Die tatsächlichen Berichtspflichtigen melden, wenn durch die betreffende NZB angewiesen, vierteljährlich oder monatlich Daten über Positionen zum Quartalsende oder zum Monatsende und gemäß Absatz 5 statistische Daten im Referenzquartal oder -monat, über Wertpapierbestände ohne ISIN-Code gemäß Anhang I Teil 7. Dieser Absatz gilt nicht für tatsächliche Berichtspflichtige, denen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 gewährt wurden.\n7. Einzelwertpapierdaten über Positionen zum Quartalsende oder Monatsende und statistische Daten im Referenzquartal oder -monat im Einklang mit Absatz 5 werden gemäß Anhang II Teil 1, 2 und 4 und den Rechnungslegungsvorschriften nach Artikel 5 gemeldet.",{},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Tatsächlicher Kreis der Berichtspflichtigen","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Begriffsbestimmungen","art-1",{"norm_key":32,"title":18,"slug":33},"ErwGr. 10","erwgr-10",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 4","Ausnahmeregelungen","art-4",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 5","Rechnungslegungsvorschriften","art-5",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 6","Vorlagefrist","art-6",[],false]