[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1024-art-11-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1024","über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008\u002F49\u002FEG der Kommission („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1024",7016215,"Art. 11","art-11","Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit","KAPITEL II FUNKTIONEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN IM RAHMEN DES IMI","Das IMI basiert auf Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, mit denen die Bestimmungen der im Anhang aufgeführten einschlägigen Rechtsakte der Union umgesetzt werden. Die Kommission kann gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte für einen speziellen im Anhang aufgeführten Rechtsakt der Union oder für eine bestimmte Art der Verwaltungszusammenarbeit erlassen, in denen die wesentlichen technischen Funktionen und die Verfahrensregelungen festgelegt sind, die für die Durchführung der einschlägigen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind, gegebenenfalls auch für die Interaktion zwischen externen Akteuren und dem IMI gemäß Artikel 12. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.","REG_2012_1024 - KAPITEL II FUNKTIONEN UND ZUSTÄNDIGKEITEN IM RAHMEN DES IMI - Art. 11 Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit\n\nDas IMI basiert auf Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, mit denen die Bestimmungen der im Anhang aufgeführten einschlägigen Rechtsakte der Union umgesetzt werden. Die Kommission kann gegebenenfalls Durchführungsrechtsakte für einen speziellen im Anhang aufgeführten Rechtsakt der Union oder für eine bestimmte Art der Verwaltungszusammenarbeit erlassen, in denen die wesentlichen technischen Funktionen und die Verfahrensregelungen festgelegt sind, die für die Durchführung der einschlägigen Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit erforderlich sind, gegebenenfalls auch für die Interaktion zwischen externen Akteuren und dem IMI gemäß Artikel 12. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 10","Vertraulichkeit","art-10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 9","Zugangsrechte von IMI-Akteuren und -Nutzern","art-9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 8","Kommission","art-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 12","Externe Akteure","art-12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 13","Zweckbindung","art-13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 14","Speicherung personenbezogener Daten","art-14",[],false]