[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1024-art-15-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1024","über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008\u002F49\u002FEG der Kommission („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1024",7016219,"Art. 15","art-15","Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer","KAPITEL III VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSICHEREIT","(1) Abweichend von Artikel 14 gelten für die Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer die Absätze 2 und 3 dieses Artikels. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen der vollständige Name sowie alle Angaben zur elektronischen oder sonstigen Kontaktaufnahme, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.\n(2) Personenbezogene Daten über IMI-Nutzer werden so lange im IMI aufbewahrt, wie diese IMI-Nutzer sind, und können für mit den Zielen dieser Verordnung zu vereinbarenden Zwecken verarbeitet werden.\n(3) Wenn eine natürliche Person aufhört, IMI-Nutzer zu sein, werden die diese Person betreffenden Daten durch entsprechende technische Mittel für einen Zeitraum von drei Jahren gesperrt. Mit Ausnahme ihrer Aufbewahrung werden diese Daten ausschließlich zum Zweck des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI verarbeitet und nach Ablauf des Dreijahreszeitraums gelöscht.","REG_2012_1024 - KAPITEL III VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN UND DATENSICHEREIT - Art. 15 Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer\n\n(1) Abweichend von Artikel 14 gelten für die Speicherung personenbezogener Daten über IMI-Nutzer die Absätze 2 und 3 dieses Artikels. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen der vollständige Name sowie alle Angaben zur elektronischen oder sonstigen Kontaktaufnahme, die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich sind.\n(2) Personenbezogene Daten über IMI-Nutzer werden so lange im IMI aufbewahrt, wie diese IMI-Nutzer sind, und können für mit den Zielen dieser Verordnung zu vereinbarenden Zwecken verarbeitet werden.\n(3) Wenn eine natürliche Person aufhört, IMI-Nutzer zu sein, werden die diese Person betreffenden Daten durch entsprechende technische Mittel für einen Zeitraum von drei Jahren gesperrt. Mit Ausnahme ihrer Aufbewahrung werden diese Daten ausschließlich zum Zweck des Nachweises eines Informationsaustauschs über das IMI verarbeitet und nach Ablauf des Dreijahreszeitraums gelöscht.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 14","Speicherung personenbezogener Daten","art-14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 13","Zweckbindung","art-13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 12","Externe Akteure","art-12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 16","Verarbeitung besonderer Datenkategorien","art-16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 17","Sicherheit","art-17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 18","Information der betroffenen Personen und Transparenz","art-18",[],false]