[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1024-art-5-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1024","über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008\u002F49\u002FEG der Kommission („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1024",7016209,"Art. 5","art-5","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG und der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001.\nFerner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:\na) „IMI“ bedeutet das von der Kommission bereitgestellte elektronische Instrument zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission;\nb) „Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander oder zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission in Form eines Austauschs und der Verarbeitung von Informationen, auch durch Meldungen und Vorwarnungen, und in Form von Amtshilfe, beispielsweise zur Lösung von Problemen, zum Zwecke einer besseren Anwendung des Unionsrechts;\nc) „Binnenmarktbereich“ bedeutet einen Rechts- oder Funktionsbereich des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, in dem das IMI gemäß Artikel 3 dieser Verordnung genutzt wird;\nd) „Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet ein vordefinierter Arbeitsablauf im Rahmen des IMI, der es den IMI-Akteuren ermöglicht, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren;\ne) „IMI-Koordinator“ bedeutet eine von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die unterstützende Aufgaben wahrnimmt, welche für ein effizientes Funktionieren des IMI im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich sind;\nf) „zuständige Behörde“ bedeutet eine auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete und im IMI registrierte Stelle, die über spezifische Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften oder von im Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union in einem oder mehreren Binnenmarktbereichen verfügt;\ng) „IMI-Akteure“ bedeutet die zuständigen Behörden, die IMI-Koordinatoren und die Kommission;\nh) „IMI-Nutzer“ bedeutet eine natürliche Person, die der Aufsicht eines IMI-Akteurs unterliegt und die im Namen dieses IMI-Akteurs im IMI registriert ist;\ni) „externe Akteure“ bedeutet natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um IMI-Nutzer handelt, die nur mittels separater technischer Hilfsmittel und entsprechend einem zu diesem Zweck vordefinierten Arbeitsablauf mit dem IMI interagieren dürfen;\nj) „Sperren“ bedeutet die Anwendung technischer Mittel, durch die verhindert wird, dass IMI-Nutzer über die normale Schnittstelle des IMI auf personenbezogene Daten zugreifen können;\nk) „förmlicher Abschluss“ bedeutet die Anwendung der technischen Möglichkeit des IMI, um ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit abzuschließen.","REG_2012_1024 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 5 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95\u002F46\u002FEG und der Verordnung (EG) Nr. 45\u002F2001.\nFerner gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:\na) „IMI“ bedeutet das von der Kommission bereitgestellte elektronische Instrument zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission;\nb) „Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander oder zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission in Form eines Austauschs und der Verarbeitung von Informationen, auch durch Meldungen und Vorwarnungen, und in Form von Amtshilfe, beispielsweise zur Lösung von Problemen, zum Zwecke einer besseren Anwendung des Unionsrechts;\nc) „Binnenmarktbereich“ bedeutet einen Rechts- oder Funktionsbereich des Binnenmarkts im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, in dem das IMI gemäß Artikel 3 dieser Verordnung genutzt wird;\nd) „Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit“ bedeutet ein vordefinierter Arbeitsablauf im Rahmen des IMI, der es den IMI-Akteuren ermöglicht, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren;\ne) „IMI-Koordinator“ bedeutet eine von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die unterstützende Aufgaben wahrnimmt, welche für ein effizientes Funktionieren des IMI im Einklang mit dieser Verordnung erforderlich sind;\nf) „zuständige Behörde“ bedeutet eine auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene eingerichtete und im IMI registrierte Stelle, die über spezifische Zuständigkeiten in Bezug auf die Anwendung von nationalen Rechtsvorschriften oder von im Anhang aufgeführten Rechtsakten der Union in einem oder mehreren Binnenmarktbereichen verfügt;\ng) „IMI-Akteure“ bedeutet die zuständigen Behörden, die IMI-Koordinatoren und die Kommission;\nh) „IMI-Nutzer“ bedeutet eine natürliche Person, die der Aufsicht eines IMI-Akteurs unterliegt und die im Namen dieses IMI-Akteurs im IMI registriert ist;\ni) „externe Akteure“ bedeutet natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um IMI-Nutzer handelt, die nur mittels separater technischer Hilfsmittel und entsprechend einem zu diesem Zweck vordefinierten Arbeitsablauf mit dem IMI interagieren dürfen;\nj) „Sperren“ bedeutet die Anwendung technischer Mittel, durch die verhindert wird, dass IMI-Nutzer über die normale Schnittstelle des IMI auf personenbezogene Daten zugreifen können;\nk) „förmlicher Abschluss“ bedeutet die Anwendung der technischen Möglichkeit des IMI, um ein Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit abzuschließen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 4","Ausweitung des IMI","art-4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 3","Anwendungsbereich","art-3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 2","Errichtung des IMI","art-2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 6","IMI-Koordinatoren","art-6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 7","Zuständige Behörden","art-7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 8","Kommission","art-8",[],false]