[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1024-erwgr-21-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1024","über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008\u002F49\u002FEG der Kommission („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1024",7016190,"ErwGr. 21","erwgr-21",null,"Erwägungsgründe","Der Informationsaustausch über das IMI ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten auferlegten rechtlichen Verpflichtung zur Amtshilfe. Um ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte die Beweiskraft von Informationen, die eine zuständige Behörde über das IMI aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, im Rahmen von Verwaltungsverfahren nicht allein aufgrund der Tatsache in Zweifel gezogen werden, dass sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen oder auf elektronischem Wege übermittelt wurden; vielmehr sollten die betreffenden Informationen von dieser zuständigen Behörde in gleicher Weise behandelt werden wie vergleichbare Dokumente, die aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die Behörde ansässig ist.","REG_2012_1024 - Erwägungsgründe - ErwGr. 21\n\nDer Informationsaustausch über das IMI ergibt sich aus der den Mitgliedstaaten auferlegten rechtlichen Verpflichtung zur Amtshilfe. Um ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen, sollte die Beweiskraft von Informationen, die eine zuständige Behörde über das IMI aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, im Rahmen von Verwaltungsverfahren nicht allein aufgrund der Tatsache in Zweifel gezogen werden, dass sie aus einem anderen Mitgliedstaat stammen oder auf elektronischem Wege übermittelt wurden; vielmehr sollten die betreffenden Informationen von dieser zuständigen Behörde in gleicher Weise behandelt werden wie vergleichbare Dokumente, die aus dem Mitgliedstaat stammen, in dem die Behörde ansässig ist.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 20","erwgr-20",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 19","erwgr-19",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 18","erwgr-18",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 22","erwgr-22",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 23","erwgr-23",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 24","erwgr-24",[],false]