[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1024-erwgr-9-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1024","über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008\u002F49\u002FEG der Kommission („IMI-Verordnung“)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1024",7016178,"ErwGr. 9","erwgr-9",null,"Erwägungsgründe","Die Kommission liefert und wartet die Software und die IT-Infrastruktur für das IMI, gewährleistet die Sicherheit des IMI, verwaltet das Netz der nationalen IMI-Koordinatoren und ist in die Schulung und technische Unterstützung der IMI-Nutzer eingebunden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ausschließlich Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, die für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten unbedingt erforderlich sind, wie z. B. die Registrierung der nationalen IMI-Koordinatoren. Die Kommission sollte auch Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, wenn sie auf Ersuchen eines anderen IMI-Akteurs solche Daten ausliest, die im IMI gesperrt sind und bezüglich derer die betroffene Person um Zugang ersucht hat. Die Kommission sollte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, die als Teil der Verwaltungszusammenarbeit innerhalb des IMI ausgetauscht werden, es sei denn, ein Rechtsakt der Union sieht eine Rolle der Kommission bei dieser Zusammenarbeit vor.","REG_2012_1024 - Erwägungsgründe - ErwGr. 9\n\nDie Kommission liefert und wartet die Software und die IT-Infrastruktur für das IMI, gewährleistet die Sicherheit des IMI, verwaltet das Netz der nationalen IMI-Koordinatoren und ist in die Schulung und technische Unterstützung der IMI-Nutzer eingebunden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ausschließlich Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, die für die Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeiten unbedingt erforderlich sind, wie z. B. die Registrierung der nationalen IMI-Koordinatoren. Die Kommission sollte auch Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, wenn sie auf Ersuchen eines anderen IMI-Akteurs solche Daten ausliest, die im IMI gesperrt sind und bezüglich derer die betroffene Person um Zugang ersucht hat. Die Kommission sollte keinen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, die als Teil der Verwaltungszusammenarbeit innerhalb des IMI ausgetauscht werden, es sei denn, ein Rechtsakt der Union sieht eine Rolle der Kommission bei dieser Zusammenarbeit vor.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 8","erwgr-8",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 6","erwgr-6",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 11","erwgr-11",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 12","erwgr-12",[],false]