[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1025-art-4-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1025","zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89\u002F686\u002FEWG und 93\u002F15\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 94\u002F9\u002FEG, 94\u002F25\u002FEG, 95\u002F16\u002FEG, 97\u002F23\u002FEG, 98\u002F34\u002FEG, 2004\u002F22\u002FEG, 2007\u002F23\u002FEG, 2009\u002F23\u002FEG und 2009\u002F105\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87\u002F95\u002FEWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673\u002F2006\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1025",7016293,"Art. 4","art-4","Transparenz von Normen","KAPITEL II TRANSPARENZ UND BETEILIGUNG VON INTERESSENTRÄGERN","(1) Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation übermittelt den anderen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen oder der Kommission auf deren Aufforderung zumindest in elektronischer Form jeden nationalen oder europäischen Normenentwurf sowie jeden Entwurf von Dokumenten der europäischen Normung.\n(2) Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation beantwortet innerhalb von drei Monaten die Kommentare, die andere europäische Normungsorganisationen, nationale Normungsorganisationen oder die Kommission in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt sie.\n(3) Erhält eine nationale Normungsorganisation Kommentare, die erkennen lassen, dass der Normentwurf nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätte, konsultiert sie vor der Annahme der Norm die europäischen Normungsorganisationen und die Kommission.\n(4) Nationale Normungsorganisationen müssen: a) den Zugang zu Entwürfen nationaler Normen in einer Weise gewährleisten, die allen einschlägigen Kreisen, insbesondere denjenigen in einem anderen Mitgliedstaat, Gelegenheit gibt, Kommentare zu übermitteln; b) anderen nationalen Normungsorganisationen die passive oder aktive Teilnahme an den geplanten Arbeiten durch Entsendung eines Beobachters ermöglichen.","REG_2012_1025 - KAPITEL II TRANSPARENZ UND BETEILIGUNG VON INTERESSENTRÄGERN - Art. 4 Transparenz von Normen\n\n(1) Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation übermittelt den anderen europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsorganisationen oder der Kommission auf deren Aufforderung zumindest in elektronischer Form jeden nationalen oder europäischen Normenentwurf sowie jeden Entwurf von Dokumenten der europäischen Normung.\n(2) Jede europäische Normungsorganisation und jede nationale Normungsorganisation beantwortet innerhalb von drei Monaten die Kommentare, die andere europäische Normungsorganisationen, nationale Normungsorganisationen oder die Kommission in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Entwürfe übermitteln, und berücksichtigt sie.\n(3) Erhält eine nationale Normungsorganisation Kommentare, die erkennen lassen, dass der Normentwurf nachteilige Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätte, konsultiert sie vor der Annahme der Norm die europäischen Normungsorganisationen und die Kommission.\n(4) Nationale Normungsorganisationen müssen: a) den Zugang zu Entwürfen nationaler Normen in einer Weise gewährleisten, die allen einschlägigen Kreisen, insbesondere denjenigen in einem anderen Mitgliedstaat, Gelegenheit gibt, Kommentare zu übermitteln; b) anderen nationalen Normungsorganisationen die passive oder aktive Teilnahme an den geplanten Arbeiten durch Entsendung eines Beobachters ermöglichen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 3","Transparenz der Arbeitsprogramme von Normungsorganisationen","art-3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 2","Begriffsbestimmungen","art-2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 1","Gegenstand","art-1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 5","Beteiligung von Interessenträgern an der europäischen Normung","art-5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 6","Zugang von KMU zu Normen","art-6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 7","Beteiligung von Behörden an der europäischen Normung","art-7",[],false]