[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1025-erwgr-30-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1025","zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89\u002F686\u002FEWG und 93\u002F15\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 94\u002F9\u002FEG, 94\u002F25\u002FEG, 95\u002F16\u002FEG, 97\u002F23\u002FEG, 98\u002F34\u002FEG, 2004\u002F22\u002FEG, 2007\u002F23\u002FEG, 2009\u002F23\u002FEG und 2009\u002F105\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87\u002F95\u002FEWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673\u002F2006\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1025",7016265,"ErwGr. 30","erwgr-30",null,"Erwägungsgründe","Behörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger technischer Spezifikationen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie beispielsweise technische Spezifikationen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (22), in der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (23), in der Richtlinie 2009\u002F81\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (24) und in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (25) ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Technische IKT-Spezifikationen werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004\u002F17\u002FEG, 2004\u002F18\u002FEG oder 2009\u002F81\u002FEG oder in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. Deshalb ist es notwendig, für technische Spezifikationen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Möglichkeit der Bezugnahme auf technische IKT-Spezifikationen einzuführen, um so auf die schnelle Entwicklung in diesem Bereich zu reagieren, grenzüberschreitende Dienstleistungen zu erleichtern, den Wettbewerb zu stärken und die Interoperabilität und Innovation zu fördern.","REG_2012_1025 - Erwägungsgründe - ErwGr. 30\n\nBehörden sollten den größtmöglichen Nutzen aus der ganzen Bandbreite einschlägiger technischer Spezifikationen ziehen, wenn sie Hardware, Software und IT-Dienstleistungen beschaffen, indem sie beispielsweise technische Spezifikationen wählen, die von allen interessierten Anbietern erfüllt werden können, was mehr Wettbewerb und ein verringertes Risiko der Bindung an eine bestimmte Technik bedeutet. In der Richtlinie 2004\u002F17\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (22), in der Richtlinie 2004\u002F18\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (23), in der Richtlinie 2009\u002F81\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (24) und in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605\u002F2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (25) ist vorgesehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge die Formulierung von technischen Spezifikationen mit Bezugnahme auf folgende Bezugssysteme erfolgen sollte: nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsorganisationen erarbeitet wurden, oder, falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und den Einsatz von Produkten, oder gleichwertige Bezugssysteme. Technische IKT-Spezifikationen werden jedoch häufig von anderen Normungsorganisationen entwickelt und fallen in keine der in den Richtlinien 2004\u002F17\u002FEG, 2004\u002F18\u002FEG oder 2009\u002F81\u002FEG oder in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342\u002F2002 genannten Kategorien von Normen und Zulassungen. 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