[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1025-erwgr-34-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1025","zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89\u002F686\u002FEWG und 93\u002F15\u002FEWG des Rates sowie der Richtlinien 94\u002F9\u002FEG, 94\u002F25\u002FEG, 95\u002F16\u002FEG, 97\u002F23\u002FEG, 98\u002F34\u002FEG, 2004\u002F22\u002FEG, 2007\u002F23\u002FEG, 2009\u002F23\u002FEG und 2009\u002F105\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87\u002F95\u002FEWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673\u002F2006\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1025",7016269,"ErwGr. 34","erwgr-34",null,"Erwägungsgründe","Im IKT-Bereich könnten Situationen entstehen, in denen es zweckmäßig wäre, die Anwendung von einschlägigen Normen auf Unionsebene zu fördern oder die Konformität mit solchen Normen auf Unionsebene zu verlangen, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte europäische Normen nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002\u002F21\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (27) wird die Kommission in die Lage versetzt, erforderlichenfalls europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, Normen zu erarbeiten, eine Liste von Normen oder Spezifikationen zu erstellen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, um so deren Verwendung zu fördern oder diese verbindlich vorzuschreiben, oder um Normen oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen.","REG_2012_1025 - Erwägungsgründe - ErwGr. 34\n\nIm IKT-Bereich könnten Situationen entstehen, in denen es zweckmäßig wäre, die Anwendung von einschlägigen Normen auf Unionsebene zu fördern oder die Konformität mit solchen Normen auf Unionsebene zu verlangen, um die Interoperabilität auf dem Binnenmarkt zu gewährleisten und die Wahlfreiheit der Nutzer zu verbessern. Ferner sind Umstände denkbar, in denen bestimmte europäische Normen nicht mehr mit den Bedürfnissen der Verbraucher übereinstimmen oder die technische Entwicklung hemmen. Mit der Richtlinie 2002\u002F21\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (27) wird die Kommission in die Lage versetzt, erforderlichenfalls europäische Normungsorganisationen zu beauftragen, Normen zu erarbeiten, eine Liste von Normen oder Spezifikationen zu erstellen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, um so deren Verwendung zu fördern oder diese verbindlich vorzuschreiben, oder um Normen oder Spezifikationen von dieser Liste zu entfernen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 33","erwgr-33",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 32","erwgr-32",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 31","erwgr-31",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 35","erwgr-35",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 36","erwgr-36",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 37","erwgr-37",[],false]