[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1063-erwgr-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":29,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1063","zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97\u002F78\u002FEG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1063",7016446,"ErwGr. 3","erwgr-3",null,"Erwägungsgründe","Von trockener unbehandelter Wolle und trockenen unbehandelten Haaren in fester Verpackung geht kein Krankheitsrisiko aus, wenn sie auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, Unternehmer, die solche unbehandelte Wolle oder solche unbehandelten Haare auf direktem Wege in eine derartige Anlage oder einen derartigen Betrieb befördern, von der Informationspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 auszunehmen. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollte daher entsprechend geändert werden.","REG_2012_1063 - Erwägungsgründe - ErwGr. 3\n\nVon trockener unbehandelter Wolle und trockenen unbehandelten Haaren in fester Verpackung geht kein Krankheitsrisiko aus, wenn sie auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, Unternehmer, die solche unbehandelte Wolle oder solche unbehandelten Haare auf direktem Wege in eine derartige Anlage oder einen derartigen Betrieb befördern, von der Informationspflicht gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069\u002F2009 auszunehmen. Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 142\u002F2011 sollte daher entsprechend geändert werden.",{},[23,26],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 2","erwgr-2",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 1","erwgr-1",[30,33,36],{"norm_key":31,"title":17,"slug":32},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 6","erwgr-6",[],false]