[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1088-art-3-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1088","zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1088",7016550,"Art. 3","art-3","Begriffsbestimmungen","KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN","Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187\u002F2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (5) definierten geografischen Gebiete;\nb) „Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32;\nc) „Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;\nd) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf;\ne) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;\nf) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht im Hafen befindet.","REG_2012_1088 - KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN - Art. 3 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:\na) „ICES-Gebiete“ (ICES: International Council for the Exploration of the Sea — Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2187\u002F2005 des Rates vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der Ostsee, den Belten und dem Öresund (5) definierten geografischen Gebiete;\nb) „Ostsee“ sind die ICES-Unterdivisionen 22-32;\nc) „Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Europäischen Union registriert ist;\nd) „zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand in einem Jahr entnommen werden darf;\ne) „Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC;\nf) „Tag außerhalb des Hafens“ ist ein zusammenhängender Zeitabschnitt von 24 Stunden oder ein Teil davon, während dessen sich das Schiff nicht im Hafen befindet.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 2","Geltungsbereich","art-2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"ErwGr. 8",null,"erwgr-8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 4","TAC und Aufteilung","art-4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 5","Besondere Aufteilungsvorschriften","art-5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 6","Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen","art-6",[],false]