[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_109-erwgr-6-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_109","zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf Anhang XVII (CMR-Stoffe)","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0109",7016565,"ErwGr. 6","erwgr-6",null,"Erwägungsgründe","Natriumperborat-Tetra- und -Monohydrat werden hauptsächlich als Bleichmittel in Waschmitteln und Mitteln zum maschinellen Geschirrspülen verwendet. Der zum Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat, der für die Durchführung der Risikobewertung für Natriumperborat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793\u002F93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (6) zuständig ist, hat gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 der Europäischen Chemikalienagentur ein Dossier nach Anhang XV dieser Verordnung vorgelegt. Aus der 2007 veröffentlichten Risikobewertung ging hervor, dass die Verwendung von Natriumperborat in Waschmitteln und Haushaltsreinigern bei getrennter Betrachtung als Einzelquelle für die Exposition gegenüber Bor kein unannehmbares Risiko für die breite Öffentlichkeit mit sich bringt. Weil es jedoch multiple Quellen für die Exposition der breiten Öffentlichkeit gegenüber Bor gibt, worauf der RAC 2010 in seiner Stellungnahme hinwies, und weil Bor fortpflanzungsgefährdend ist, ist es wünschenswert, die Exposition der breiten Öffentlichkeit gegenüber Bor zu verringern. Da zudem eine beträchtliche Anzahl von Verbrauchern von einer Bor-Exposition durch Haushaltsreiniger und Waschmittel betroffen ist und es Alternativen zu Perboraten für diese Anwendungen gibt, ist es zweckmäßig, die Verwendung von Perboraten in Haushaltsreinigern und Waschmitteln zu beschränken. Damit sich einige Hersteller jedoch umstellen und, falls erforderlich, die Bor-Verbindungen in diesen Anwendungen durch Alternativen ersetzen können, ist eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung zu gewähren.","REG_2012_109 - Erwägungsgründe - ErwGr. 6\n\nNatriumperborat-Tetra- und -Monohydrat werden hauptsächlich als Bleichmittel in Waschmitteln und Mitteln zum maschinellen Geschirrspülen verwendet. Der zum Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat, der für die Durchführung der Risikobewertung für Natriumperborat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793\u002F93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (6) zuständig ist, hat gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1907\u002F2006 der Europäischen Chemikalienagentur ein Dossier nach Anhang XV dieser Verordnung vorgelegt. Aus der 2007 veröffentlichten Risikobewertung ging hervor, dass die Verwendung von Natriumperborat in Waschmitteln und Haushaltsreinigern bei getrennter Betrachtung als Einzelquelle für die Exposition gegenüber Bor kein unannehmbares Risiko für die breite Öffentlichkeit mit sich bringt. Weil es jedoch multiple Quellen für die Exposition der breiten Öffentlichkeit gegenüber Bor gibt, worauf der RAC 2010 in seiner Stellungnahme hinwies, und weil Bor fortpflanzungsgefährdend ist, ist es wünschenswert, die Exposition der breiten Öffentlichkeit gegenüber Bor zu verringern. Da zudem eine beträchtliche Anzahl von Verbrauchern von einer Bor-Exposition durch Haushaltsreiniger und Waschmittel betroffen ist und es Alternativen zu Perboraten für diese Anwendungen gibt, ist es zweckmäßig, die Verwendung von Perboraten in Haushaltsreinigern und Waschmitteln zu beschränken. Damit sich einige Hersteller jedoch umstellen und, falls erforderlich, die Bor-Verbindungen in diesen Anwendungen durch Alternativen ersetzen können, ist eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung zu gewähren.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 5","erwgr-5",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 4","erwgr-4",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 3","erwgr-3",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"Art. 1","art-1",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"Art. 2","art-2",[],false]