[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1179-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":33,"citing_decisions":46,"is_thin":47},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1179","mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas gemäß der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht mehr als Abfall anzusehen sind","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1179",7016756,"Art. 2","art-2","Begriffsbestimmungen",null,"Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG.\nDarüber hinaus bezeichnet der Ausdruck\n1. „Bruchglas“ Glasbruch, der aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird;\n2. „Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Bruchglas in ihrem Besitz hat;\n3. „Erzeuger“ den Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;\n4. „Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;\n5. „qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Bruchglas zu überwachen und zu bewerten;\n6. „Sichtprüfung“ die Prüfung von Bruchglas, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;\n7. „Sendung“ eine Charge Bruchglas, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.","REG_2012_1179 - Art. 2 Begriffsbestimmungen\n\nFür die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2008\u002F98\u002FEG.\nDarüber hinaus bezeichnet der Ausdruck\n1. „Bruchglas“ Glasbruch, der aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird;\n2. „Besitzer“ die natürliche oder juristische Person, die Bruchglas in ihrem Besitz hat;\n3. „Erzeuger“ den Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;\n4. „Einführer“ jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;\n5. „qualifiziertes Personal“ Personal, das durch Erfahrung oder Ausbildung qualifiziert ist, die Eigenschaften von Bruchglas zu überwachen und zu bewerten;\n6. „Sichtprüfung“ die Prüfung von Bruchglas, bei der alle Teile einer Sendung mit den menschlichen Sinnesorganen oder nicht spezialisiertem Gerät geprüft werden;\n7. „Sendung“ eine Charge Bruchglas, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (z. B. Container) enthalten sein kann.",{},[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand","art-1",{"norm_key":28,"title":18,"slug":29},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":31,"title":18,"slug":32},"ErwGr. 5","erwgr-5",[34,38,42],{"norm_key":35,"title":36,"slug":37},"Art. 3","Kriterien für Bruchglas","art-3",{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"Art. 4","Konformitätserklärung","art-4",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"Art. 5","Managementsystem","art-5",[],false]