[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1219-art-2-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1219","zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1219",7016859,"Art. 2","art-2","Notifizierung an die Kommission","KAPITEL II AUFRECHTERHALTUNG BESTEHENDER BILATERALER INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN","Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission vor dem 8. Februar 2013 oder innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beitritt zur Union alle bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern, die sie vor dem 1. Dezember 2009 oder, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, vor ihrem Beitritt unterzeichnet haben und die sie nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Investitionsschutzabkommen. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission auch sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieser Abkommen.","REG_2012_1219 - KAPITEL II AUFRECHTERHALTUNG BESTEHENDER BILATERALER INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN - Art. 2 Notifizierung an die Kommission\n\nDie Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission vor dem 8. Februar 2013 oder innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Beitritt zur Union alle bilateralen Investitionsschutzabkommen mit Drittländern, die sie vor dem 1. Dezember 2009 oder, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, vor ihrem Beitritt unterzeichnet haben und die sie nach Maßgabe dieses Kapitels aufrechterhalten oder in Kraft treten lassen möchten. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieser bilateralen Investitionsschutzabkommen. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission auch sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieser Abkommen.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 1","Gegenstand und Geltungsbereich","art-1",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"ErwGr. 19",null,"erwgr-19",{"norm_key":32,"title":29,"slug":33},"ErwGr. 18","erwgr-18",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"Art. 3","Aufrechterhaltung","art-3",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"Art. 4","Veröffentlichung","art-4",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Art. 5","Bewertung","art-5",[],false]