[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1219-art-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1219","zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1219",7016865,"Art. 8","art-8","Notifizierung an die Kommission","KAPITEL III ERMÄCHTIGUNG ZUR ÄNDERUNG ODER ZUM ABSCHLUSS VON BILATERALEN INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN","(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Notifizierung enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein werden oder neu verhandelt werden, über die Ziele der Verhandlungen und sonstige sachdienliche Informationen.\n(3) Die in Absatz 1 genannte Notifizierung wird mindestens fünf Monate vor der Aufnahme förmlicher Verhandlungen übermittelt.\n(4) Reicht die durch den Mitgliedstaat übermittelte Information nicht aus, um zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 zu ermächtigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.\n(5) Die Kommission stellt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Notifizierung sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.","REG_2012_1219 - KAPITEL III ERMÄCHTIGUNG ZUR ÄNDERUNG ODER ZUM ABSCHLUSS VON BILATERALEN INVESTITIONSSCHUTZABKOMMEN - Art. 8 Notifizierung an die Kommission\n\n(1) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zu ändern oder abzuschließen, so notifiziert er der Kommission schriftlich seine Absicht.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Notifizierung enthält neben einschlägigen Unterlagen auch Angaben darüber, welche Bestimmungen Gegenstand der Verhandlungen sein werden oder neu verhandelt werden, über die Ziele der Verhandlungen und sonstige sachdienliche Informationen.\n(3) Die in Absatz 1 genannte Notifizierung wird mindestens fünf Monate vor der Aufnahme förmlicher Verhandlungen übermittelt.\n(4) Reicht die durch den Mitgliedstaat übermittelte Information nicht aus, um zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen nach Artikel 9 zu ermächtigen, so kann die Kommission zusätzliche Informationen anfordern.\n(5) Die Kommission stellt die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Notifizierung sowie auf Antrag die Begleitunterlagen unter Beachtung der Vertraulichkeitsanforderungen nach Artikel 14 den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.",{"kapitel":18},[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Art. 7","Ermächtigung zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens","art-7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Art. 6","Zusammenarbeitspflicht","art-6",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Art. 5","Bewertung","art-5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"Art. 9","Ermächtigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen","art-9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"Art. 10","Teilnahme der Kommission an Verhandlungen","art-10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Art. 11","Ermächtigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens","art-11",[],false]