[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_1260-erwgr-8-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_1260","über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R1260",7016984,"ErwGr. 8","erwgr-8",null,"Erwägungsgründe","Im Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ist es legitim, vom Patentinhaber auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers die Vorlage einer vollständigen Übersetzung des Patents in eine Amtssprache entweder des teilnehmenden Mitgliedstaats zu fordern, in dem die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder des Mitgliedstaats, in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Auf Anforderung des in den teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts sollte der Patentinhaber darüber hinaus eine vollständige Übersetzung des Patents in die im Verfahren vor diesem Gericht verwendete Sprache vorlegen müssen. Diese Übersetzungen sollten nicht maschinell erstellt werden und sollten zu Lasten des Patentinhabers gehen.","REG_2012_1260 - Erwägungsgründe - ErwGr. 8\n\nIm Falle eines Rechtsstreits bezüglich eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung ist es legitim, vom Patentinhaber auf Antrag des mutmaßlichen Patentrechtsverletzers die Vorlage einer vollständigen Übersetzung des Patents in eine Amtssprache entweder des teilnehmenden Mitgliedstaats zu fordern, in dem die mutmaßliche Patentrechtsverletzung stattgefunden hat oder des Mitgliedstaats, in dem der mutmaßliche Patentrechtsverletzer ansässig ist. Auf Anforderung des in den teilnehmenden Mitgliedstaaten für Streitfälle bezüglich des Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung zuständigen Gerichts sollte der Patentinhaber darüber hinaus eine vollständige Übersetzung des Patents in die im Verfahren vor diesem Gericht verwendete Sprache vorlegen müssen. Diese Übersetzungen sollten nicht maschinell erstellt werden und sollten zu Lasten des Patentinhabers gehen.",{},[23,26,29],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"ErwGr. 7","erwgr-7",{"norm_key":27,"title":17,"slug":28},"ErwGr. 6","erwgr-6",{"norm_key":30,"title":17,"slug":31},"ErwGr. 5","erwgr-5",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":17,"slug":35},"ErwGr. 9","erwgr-9",{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"ErwGr. 10","erwgr-10",{"norm_key":40,"title":17,"slug":41},"ErwGr. 11","erwgr-11",[],false]