[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_236-art-19-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_236","über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0236",7017775,"Art. 19","art-19","Meldepflicht von Verleihern in Ausnahmesituationen","KAPITEL V EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMA","(1) Vorbehaltlich des Artikels 22 kann die zuständige Behörde die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Maßnahme ergreifen, wenn: a) ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten darstellen, und b) die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.\n(2) Eine zuständige Behörde kann natürliche oder juristische Personen, die ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten leihweise zur Verfügung stellen, dazu auffordern, jede erhebliche Änderung der Gebühren zu melden, die für ein solches Verleihen zu zahlen sind.","REG_2012_236 - KAPITEL V EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMA - ABSCHNITT 1 Befugnisse der zuständigen Behörden - Art. 19 Meldepflicht von Verleihern in Ausnahmesituationen\n\n(1) Vorbehaltlich des Artikels 22 kann die zuständige Behörde die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Maßnahme ergreifen, wenn: a) ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten sind, die eine ernstzunehmende Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem oder mehreren weiteren Mitgliedstaaten darstellen, und b) die Maßnahme erforderlich ist, um der Bedrohung zu begegnen, und die Effizienz der Finanzmärkte wird im Vergleich zum Nutzen der Maßnahme nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.\n(2) Eine zuständige Behörde kann natürliche oder juristische Personen, die ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine Kategorie von Finanzinstrumenten leihweise zur Verfügung stellen, dazu auffordern, jede erhebliche Änderung der Gebühren zu melden, die für ein solches Verleihen zu zahlen sind.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Befugnisse der zuständigen Behörden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 18","Meldung und Offenlegung in Ausnahmesituationen","art-18",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 17","Ausnahme für Market-Making-Tätigkeiten und Primärmarkttätigkeiten","art-17",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 16","Ausnahme für in Drittländern befindliche Haupthandelsplätze","art-16",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 20","Beschränkung von Leerverkäufen und vergleichbaren Transaktionen in Ausnahmesituationen","art-20",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 21","Beschränkung von Transaktionen mit Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel in Ausnahmesituationen","art-21",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 22","Maßnahmen durch andere zuständige Behörden","art-22",[],false]