[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_236-art-25-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_236","über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0236",7017782,"Art. 25","art-25","Bekanntmachung von Beschränkungen","KAPITEL V EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMA","(1) Eine zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 18 bis 23.\n(2) Die Bekanntmachung enthält zumindest Einzelheiten zu: a) den verhängten Maßnahmen einschließlich Instrumenten und Transaktionsarten, für die sie gelten, sowie ihrer Dauer, b) den Gründen, aus denen die zuständige Behörde die Verhängung der Maßnahmen für notwendig hält, einschließlich Belegen dafür.\n(3) Eine Maßnahme nach Artikel 18 bis 23 tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Transaktionen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.","REG_2012_236 - KAPITEL V EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMA - ABSCHNITT 1 Befugnisse der zuständigen Behörden - Art. 25 Bekanntmachung von Beschränkungen\n\n(1) Eine zuständige Behörde veröffentlicht auf ihrer Website jeden Beschluss zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Artikel 18 bis 23.\n(2) Die Bekanntmachung enthält zumindest Einzelheiten zu: a) den verhängten Maßnahmen einschließlich Instrumenten und Transaktionsarten, für die sie gelten, sowie ihrer Dauer, b) den Gründen, aus denen die zuständige Behörde die Verhängung der Maßnahmen für notwendig hält, einschließlich Belegen dafür.\n(3) Eine Maßnahme nach Artikel 18 bis 23 tritt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder einem darin genannten späteren Zeitpunkt in Kraft und gilt nur für Transaktionen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme eingegangen werden.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 1 Befugnisse der zuständigen Behörden",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 24","Dauer der Beschränkungen","art-24",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 23","Befugnis zur befristeten Beschränkung des Leerverkaufs von Finanzinstrumenten bei signifikantem Kursverfall","art-23",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 22","Maßnahmen durch andere zuständige Behörden","art-22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 26","Unterrichtung der ESMA und der anderen zuständigen Behörden","art-26",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 27","Koordinierung durch die ESMA","art-27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 28","Eingriffsbefugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen","art-28",[],false]