[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-eurlex-reg_2012_236-art-31-de":3},{"law":4,"norm_id":14,"norm_key":15,"slug":16,"title":17,"chapter":18,"content":19,"enriched_content":20,"hierarchy":21,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":10,"attribution":11,"version_date":12,"source_url":13},"reg_2012_236","über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps","eurlex","eu","regulation","de","© Europäische Union, https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu","2025-07-12","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:32012R0236",7017789,"Art. 31","art-31","Untersuchungen der ESMA","KAPITEL V EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMA","Die ESMA kann auf Antrag einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative eine Untersuchung über eine bestimmte Frage oder Praxis im Zusammenhang mit Leerverkäufen oder dem Einsatz von Credit Default Swaps durchführen, um zu prüfen, ob die betreffende Frage oder Praxis eine potenzielle Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in der Union darstellt.\nDie ESMA veröffentlicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss einer solchen Untersuchung einen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt und gegebenenfalls Empfehlungen zu der betreffenden Frage oder Praxis abgibt.","REG_2012_236 - KAPITEL V EINGRIFFSBEFUGNISSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN UND DER ESMA - ABSCHNITT 2 Befugnisse der ESMA - Art. 31 Untersuchungen der ESMA\n\nDie ESMA kann auf Antrag einer oder mehrerer zuständiger Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder auf eigene Initiative eine Untersuchung über eine bestimmte Frage oder Praxis im Zusammenhang mit Leerverkäufen oder dem Einsatz von Credit Default Swaps durchführen, um zu prüfen, ob die betreffende Frage oder Praxis eine potenzielle Bedrohung für die Finanzstabilität oder das Marktvertrauen in der Union darstellt.\nDie ESMA veröffentlicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss einer solchen Untersuchung einen Bericht, in dem sie ihre Ergebnisse darlegt und gegebenenfalls Empfehlungen zu der betreffenden Frage oder Praxis abgibt.",{"abschnitt":22,"kapitel":18},"ABSCHNITT 2 Befugnisse der ESMA",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"Art. 30","Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen","art-30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"Art. 29","Befugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen im Zusammenhang mit öffentlichen Schuldtiteln","art-29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Art. 28","Eingriffsbefugnisse der ESMA in Ausnahmesituationen","art-28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"Art. 32","Zuständige Behörden","art-32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"Art. 33","Befugnisse der zuständigen Behörden","art-33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"Art. 34","Berufsgeheimnis","art-34",[],false]